Grundsätzlich wird bei einem Kleinunternehmer die geschuldete Umsatzsteuer für seine Leistungen nicht erhoben.
Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen.
(firmenpresse) - Eine dieser Ausnahmen ist die zu zahlende Umsatzsteuer beim Übergang der Steuerschuld nach § 13b UStG.
Trägt sich ein Onlinehändler bei eBay als Unternehmer ein (hinterlegen der USt-ID-Nummer), so erhält er eine Netto-Rechnung. Die Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen! Doch warum ist das so?
Der deutsche Onlinehändler ist verpflichtet die Umsatzsteuer für die Leistung von eBay in Deutschland zu zahlen. Dies sind jetzt 19%. Und hier macht der Kleinunternehmer keine Ausnahme. Würde er in Deutschland die Umsatzsteuer nicht für eBay zahlen, so würde niemand zahlen. Der Kleinunternehmer ist hier der Schuldner.
Die vom Kleinunternehmer gezahlte Umsatzsteuer zahlt er nicht für seine (hierfür müsste er ja nicht zahlen) sondern für die Leistung von eBay. Bekannt dürfte sein, dass ein Kleinunternehmer keine Vorsteuer ziehen darf. Dementsprechend ist der Abzug der nach §13b für die Leistungen von eBay geschuldeten Steuer als Vorsteuer auch nicht möglich. D. h. der Kleinunternehmer zahlt die Steuer, darf sie aber nicht gleichzeitig wieder als Vorsteuer ziehen.
Beispiel: Tax ist Kleinunternehmer und hat bei eBay 100 Artikel eingestellt. eBay stellt eine Netto-Rechnung über 21,74 €. Tax muss in Deutschland 19% Umsatzsteuer auf den Nettobetrag zahlen. Dies sind 3,48 €. In Summe zahlt er also 25,22 €, da ein Kleinunternehmer die Vorsteuer nicht gelten machen kann. (Zahlen sind ausgedacht und entsprechen nicht den aktuellen Gebühren)
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