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Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unfallwagen als solcher schon ein Sachmangel im Sinne des § 434 Bürgerlichem Gesetzbuch ( BGB ) liegt.
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Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeug-Händlerin, im Mai 2004 einen etwa drei Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 54.000 km zum Preis von 24.990 €. In dem Formularvertrag wurde die Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" mit "Nein" ausgefüllt. Die Beklagte hatte den Wagen ihrerseits mit entsprechender Maßgabe angekauft. Als der Kläger das Fahrzeug im August 2004 veräußern wollte, stellte sich heraus, dass es bereits vor dem Erwerb durch ihn einen Unfallschaden erlitten hatte, bei dem die Heckklappe eingebeult worden war. Der Kläger hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Mit der Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unfallschaden an der Heckklappe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Sachmangel ist.
Ein Sachmangel liegt bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. "Bagatellschäden" sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, wie sie hier vorliegen, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nunmehr davon ab, ob die nicht behebbare Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen ein unerheblicher Mangel ist, der den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigen würde (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Dies wäre der Fall, wenn - wie der gerichtliche Sachverständige in erster Instanz angegeben hat - nach fachgerechter Reparatur des Schadens ein merkantiler Minderwert von lediglich 100 € verbliebe. Denn bei einem Kaufpreis von 24.990 € wäre dies weniger als 1% des Kaufpreises. Der Kläger hat allerdings behauptet, dass der merkantile Minderwert entgegen der Angabe des Sachverständigen 3.000 € betrage. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05
Tipp von anwalt sofort:
Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein verkaufter Gegentand mangelhaft, wenn dieser durch einen Unfall vorgeschädigt ist und diese Tatsache bei Kauf nicht durch den Verkäufer angegeben worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat aber auch entschieden, dass nicht jeder Sachmangel gleich zum Rücktritt vom Kaufvertrag ermächtigt. Für einen Rücktritt vom Vertrag müssen Sie prüfen, ob der Sachmangel erheblich ist. Dies ist im wesentlichen auch der Knackpunkt in diesem Fall, der noch zu entscheiden ist.
Lassen Sie sich bei solchen Entscheidungen ruhig Zeit und rechnen Sie durch, ob nicht auch eine Kaufpreisminderung zur Durchsetzung Ihrer Rechte ausreichend ist.
Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich beraten !!!
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