Health Claims, d. h. gesundheitsbezogene Produktauslobungen, sind schon längst nicht mehr Lebensmitteln vorbehalten, sondern werden auch im Futtermittelbereich immer wichtiger. Dies gilt zum einen für Nutztierfutter, da hier ein legitimes Interesse daran besteht, gesund zu ernähren, was später einmal auf dem menschlichen Speisezettel landet. Dies gilt aber auch für den Heimtierbereich, wo Hund, Katze und Co. als Quasi Familienmitglieder von ihren Haltern umsorgt werden. Doch was ist bei gesundheitsbezogener Werbung für Futtermittel rechtlich zu beachten? Nachfolgend ein kurzer Einstieg ins Thema.
(firmenpresse) - I. Keine Geltung der Health Claims Verordnung
Zunächst ist klarzustellen, dass die sogenannte „Health Claims Verordnung“, die im Lebensmittelbereich noch auf Jahre hinaus für Wirbel und Rechtunsicherheit sorgen wird, ausschließlich auf Lebensmittelwerbung anwendbar ist, also nicht für Futtermittel gilt. Dies ist eine wichtige Erkenntnis, da hierdurch die gesundheitsbezogene Werbung für Futtermittel in Zukunft wesentlich liberaler gehandhabt werden kann als im Lebensmittelbereich. Da sich Lebensmittel und Futtermittel letztlich nur durch ihre Zweckbestimmung unterscheiden, ein Lebensmittel also schnell in ein Futtermittel umgewidmet werden kann, mag es für manches Lebensmittelunternehmen interessant sein, künftig ein Nebensortiment im wirtschaftlich interessanten Bereich der gesundheitsbezogenen Futtermittel aufzubauen.
II. Verbot krankheitsbezogener Werbung für Futtermittel
Ebenso wie bei Lebensmitteln ist auch bei Futtermitteln krankheitsbezogene Werbung verboten, d. h. es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln oder in der Werbung für Futtermittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Im Unterschied zum Humanbereich ist dieses Krankheitswerbeverbot bei Futtermitteln allerdings in mehrerer Hinsicht gelockert. Zum einen sind Diätfuttermittel generell vom Verbot der krankheitsbezogenen Werbung befreit. Zum anderen darf mit der Verhütung solcher Krankheiten geworben werden, die Folge mangelhafter Ernährung sind. Und schließlich gilt das Verbot, auf die Verhütung von Krankheiten hinzuweisen, nicht für solche Aussagen über Futtermittel, die der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen. Was genau man sich hierunter vorzustellen hat, ist allerdings unklar. Zugeschnitten ist diese Ausnahme an sich auf die Diätfuttermittel, die jedoch zwischenzeitlich nach einer entsprechenden Gesetzesänderung ohnehin, wie ausgeführt, bereits allgemein vom Verbot der krankheitsbezogenen Werbung ausgenommen sind. Sonstige Stoffe, deren Zweckbestimmung die Verhütung von Krankheiten darstellt, werden allerdings in der Regel Tierarzneimittel sein. Insgesamt erscheint es daher zweifelhaft, ob es überhaupt einen praktisch relevanten Anwendungsbereich für die genannte Ausnahme gibt, wonach sich das Verbot von Aussagen mit der Verhütung von Krankheiten nicht auf solche Aussagen über Futtermittel bezieht, die der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
Jenseits der genannten Ausnahmen bleibt es jedoch dabei: Krankheitsbezogene Aussagen für Futtermittel sind verboten. Entscheidende Bedeutung kommt daher dem, gesetzlich nicht näher definierten, Begriff der „Krankheit“ zu. Unter „Krankheit“ versteht man dabei jede, also auch eine geringfügige oder nur vorüberregende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers. Nicht erfasst sind demgegenüber normal verlaufende Erscheinungen oder Schwankungen der Funktionen, denen jeder Körper ausgesetzt ist, wie z. B. Hunger, Müdigkeit etc., solange diese nicht über das übliche Maß hinausgehen. Der Übergang zwischen einer „normalen Schwankung“ der Körperfunktionen und einer „Störung“ der Körperfunktionen ist dabei naturgemäß fließend. Letztlich wird es hier immer auf den Einzelfall und die nicht immer leicht zu ermittelnde „herrschende Meinung“ innerhalb der Veterinärwissenschaft ankommen. Die Kunst besteht nun in der Praxis darin, von Fall zu Fall auszuloten, inwieweit man ein Produkt möglichst nah an die marketingmäßig interessante Grenze des Krankheitswerbeverbots heranrücken kann, ohne diese zu überschreiten. Vorsicht ist dabei auch deshalb angebracht, da eine all zu massive krankheitsbezogene Werbung nicht nur einen Verstoß gegen das Krankheitswerbeverbot darstellt, sondern das Produkt insgesamt auch aus dem Futtermittelbereich heraus und hinein in den Status eines Präsentationsarzneimittels rutschen kann, was empfindliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Fingerspitzengefühl ist hier also gefragt.
III. Zulässigkeit gesundheitsbezogener Werbung
Verbotene krankheitsbezogene Werbung ist – auch hier eine Parallele zum Lebensmittelbereich – abzugrenzen von erlaubter gesundheitsbezogener Werbung für Futtermittel. Aussagen, die sich auf eine gesundheitsfördernde Wirkung von Futtermitteln beziehen, ohne dass die Schwelle zur krankheitsbezogenen Werbung überschritten wird, sind also zulässig. Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang stets auch das futtermittelrechtliche Irreführungsverbot. Insbesondere dürfen einem Futtermittel keine Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Damit wird auch ins Futtermittelrecht die Problematik der wissenschaftlichen Absicherung von Wirkaussagen hineingetragen, die schon im Lebensmittelrecht kaum geklärt ist – und noch weniger im Futtermittelbereich. Allgemein gilt: Eine Irreführung liegt immer dann vor, wenn die behauptete Wirkung eines Produkts fachlich umstritten ist, wobei eine fachlich umstrittene Meinung bereits dann vorliegen soll, wenn eine gut fundierte Meinung einer gut begründeten Gegenmeinung gegenübersteht. Da es gerade auch im Bereich der Tierernährung und Veterinärmedizin kaum eine Meinung geben dürfte, die nicht umstritten ist, liegt es auf der Hand, wie schwierig eine wissenschaftliche Absicherung von Wirkaussagen auch im Futtermittelbereich ist. Ohne dass dies hier vertieft werden könnte, ist dringend dazu zu raten, sich beim Vertrieb von gesundheitsbezogenen Futtermitteln mit entsprechenden Studien oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten zu rüsten, welche die behaupteten Health Claims untermauern.
IV. Fazit und Ausblick
Festzuhalten ist: Futtermittel mit gesundheitlichem Zusatznutzen stellen eine immer interessantere Produktkategorie im Markt der Gesundheitsprodukte dar. Dies gilt um so mehr, seit dem die gesundheitsbezogene Werbefreiheit bei Lebensmitteln durch die Health Claims Verordnung weitgehend in Ketten gelegt wurde. Auch für Futtermittel gilt zwar ein Verbot krankheitsbezogener Aussagen, das jedoch mehr Spielräume zulässt als im Humanbereich. Das Gebot der hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung ist allerdings auch im Futtermittelbereich ernst zu nehmen. Insgesamt bleiben Futtermittel mit gesundheitlichem Mehrwert eine besonders interessante Kategorie von Gesundheitsprodukten.
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