PresseKat - Geschlossene Leasing- und Immobilien-Fonds

Geschlossene Leasing- und Immobilien-Fonds

ID: 482249

Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen erheblich gefährdet
„Gewerbliche Tätigkeit“ statt „Vermögensverwaltung“

(firmenpresse) - (Bremen/ Hamburg, 15. September 2011) Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Urteil vom 12. August 2010; Az.: 12 K 2384/08 G) gefährdet die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen insbesondere bei Geschlossenen Immobilien-Fonds und Leasing-Fonds erheblich. Sollte der Bundesfinanzhof (BFH) in der Revision das Urteil der Vorinstanz bestätigen, drohen Anlegern bei der Auflösung ihrer Fonds erhebliche Renditeeinbußen. Das Verfahren vor dem höchsten deutschen Steuergericht trägt das Aktenzeichen VIII R 42/10.

„Letztlich geht es um die Frage, ob ein Geschlossener Fonds vermögensverwaltend oder gewerblich tätig ist“, erläutert David Janssen, Geschäftsführender Steuerberater der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH in Bremen. Im ersten Fall sind die Gewinne aus der Veräußerung der Fondsobjekte – bei Immobilien-Fonds Liegenschaften und bei Leasing-Fonds meist Flugzeuge – steuerfrei. Bei einer gewerblichen Tätigkeit jedoch nicht. „Selbst Jahre nach Auflegung und Schließung eines Fonds kann die Finanzverwaltung noch prüfen, ob die Tätigkeit der Fondsgesellschaft gewerblich geprägt ist und deshalb eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne erfolgen muss“, fährt Steuerberater David Janssen fort.

Hintergrund: Die Gefahr einer „gewerblichen Infizierung“, so der Fachbegriff, besteht insbesondere bei Fondsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, bei denen die GmbH alleinige Vollhafterin und Geschäftsführerin ist. Deshalb sehen die gängigen Gestaltungen vor allem bei Leasing- und Leasing ähnlichen Fonds vor, die beteiligte GmbH von der Geschäftsführung auszuschließen. Die Ausübung der Geschäftsführung ist Voraussetzung für eine gewerbliche Prägung. „Durch Ausschluss der Geschäftsführung wurde dies bislang bei den gängigen Geschlossenen Immobilien- und Leasing-Fonds vermieden“, erklärt David Janssen von der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Im von den Finanzrichtern der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt entschiedenen Fall ging es zwar nicht um geschlossene Beteiligungen. „Doch die Ähnlichkeit des Sachverhalts lässt vermuten, dass die Finanzverwaltung das Urteil – vorausgesetzt, es wird in letzter Instanz vom BFH bestätigt – auch bei Immobilien- und Leasing-Fonds anwendet“, befürchtet Steuerberater David Janssen.





Bei einer freiberuflich tätigen GmbH & Co. KG war die GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen und nicht am Kapital der KG beteiligt. Dennoch stellten die Düsseldorfer Finanzrichter eine Gewerblichkeit fest, weil ein einziger Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft gewerblich tätig geworden war. Überdies folgte das Finanzgericht der „Abfärbetheorie“ des zuständigen Finanzamts. Im vorliegenden Fall waren zwar alle Kommanditisten freiberuflich tätig, die GmbH jedoch nicht. „Diese ist anders als Personengesellschaften gleichsam aufgrund ihrer Rechtsform ein Gewerbebetrieb“, erläutert Steuerberater Janssen.

Die Folgen der Düsseldorfer FG-Entscheidung und einer möglichen Bestätigung durch den Bundesfinanzhof können sehr teuer werden. Denn nach ersten Recherchen der KWAG Steuerberatung betragen die steuerfrei prognostizierten Gewinne allein bei den Flugzeug-Fonds eines einzigen führenden Emittenten rund 460 Millionen Euro. „Bei einem mittleren Steuersatz von 30 Prozent beläuft sich das finanzielle Risiko schon auf rund 140 Millionen Euro“, rechnet David Janssen vor. Berücksichtige man auch Geschlossene Immobilienfonds und andere Anbieter von Flugzeug-Fonds könne das gesamte Steuerrisiko weit mehr als eine Milliarde Euro betragen.

Fatal wären die finanziellen Folgen für Investoren, die ihre Fondsengagements zum Teil oder komplett fremdfinanziert haben. Denn falls mit dem steuerfreien Veräußerungsgewinn die Anteilsfinanzierung abgelöst werden soll, reicht der Überschuss nach Steuern möglicherweise nicht mehr zur vollständigen Tilgung aus.

Weil eher mittel- als kurzfristig mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu rechnen ist, sollten betroffene Investoren schon jetzt Vorkehrungen treffen für den Fall, dass die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne aufgehoben wird. „Ratsam ist es, höchstens die Hälfte der prognostizierten Veräußerungsgewinne in die private Finanzplanung einfließen zu lassen“, rät David Janssen. Bei Fondsbeteiligungen, die schlechter laufen als im Prospekt vorausgesagt, könnte auch die Rückgabe der Anteile eine Alternative sein. Wer als Investor bereits Veräußerungsgewinne steuerfrei erhalten hat, sollte bis zur endgültigen Steuerfestsetzung rund die Hälfte davon zurücklegen, um eventuelle Forderungen des Finanzamts begleichen zu können.

Hannover Leasing, Lloyd Fonds, MPC, CFB – die Liste der Initiatoren, deren Fonds von dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf betroffen sein könnten, liest sich wie ein „Who is Who“ der Branche Geschlossener Fonds (siehe unten).

Ein erste sehr grobe Analyse durch KWAG-Rechtsanwälte hat mehr als ein Dutzend Fonds unterschiedlicher Segmente identifiziert, die in den vergangenen Jahren rund zwei Milliarden Euro Eigenkapital bei deutschen Anlegern eingesammelt haben und sich teilweise, wie der MPC Deutschland Nr. 11, sogar noch in der Platzierung befinden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen von KWAG-Rechtsanwälte: „Es zeigt sich wieder einmal, dass es sich auch bei geschlossenen Fonds um eine hochriskante Anlageklasse handelt, deren Risiken sich teilweise erst nach Jahren realisieren.“ Es seien immer wieder steuerliche Betrachtungen, die nachträglich einen Fonds zum Desaster für Anleger werden lassen. Viele Fondshäuser müssten in der Krise sparen und setzen offensichtlich gezielt Mitarbeiter in den juristischen Abteilungen frei. „Nur so ist zu erklären, warum das FG Düsseldorf-Urteil bei den Fondsemittenten bislang offensichtlich völlig unbekannt ist und Fonds trotz dieses Risikos munter weiter vertrieben werden, ohne die Anleger darüber aufzuklären.“

„Anleger betroffener Fonds sind gut beraten, die Initiatoren schon jetzt zumindest zu Verjährungsverzichten aufzufordern“, betont Gieschen. Denn bis ein Urteil des BFH vorliege, das endgültige Klarheit schafft, werden noch mehrere Jahre vergehen. Bis dahin sind Schadensersatzansprüche der Anleger verjährt.

Urteil des FG DĂĽsseldorf vom 12.08.2010
Gefährdung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen

Ăśbersicht der betroffenen Fonds (erste Auswahl, Stand 08.09.2011)


FondEmissionshaus / InitiatorInvestitionsobjektEigenkapital-
volumen
in Mio. EUR

H.F.S. Immobilienfonds Deutschland10 GmbH & Co. KGWealth CapImmobilien327,0

Deutsche Fonds Management GmbH & Co. DCM Renditefonds 15 KGDCMImmobilien53,0

ACARINA Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Eschborn Plaza KG
(CFB-Fonds 159)CFBImmobilien78,0

MOLOTA Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Frankfurt City KG
(CFB-Fonds 137)CFBImmobilien230,0


RAPIDA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Maritim Köln KG
(CFB-Fonds 111)CFBImmobilien46,0

Apollon Immobilien Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG – Vierter IBV-Immobilienfonds für Deutschland (IBV Fonds Deutschland 4)IBVImmobilien52,0

HCI Berlin Airport GmbH & Co. KGHCI Capital AGImmobilien29,2

Elfte Sachwert Rendite-Fonds
Deutschland GmbH & Co. KG MPC CapitalImmobilien32,9


flybe. Birmingham, Bristol, Cologne, Edinburgh, Exeter, Glasgow, Hamburg, Leeds, Liverpool, London, Manchester, Newcastle, Valencia
(dreizehn Flugzeugfonds) HEH Hamburger EmissionshausFlugzeuge97,2
(Summe ĂĽber dreizehn Fonds)

DS-Rendite Fonds Nr. … Flugzeugfonds … GmbH & Co. KG (zwölf Flugzeugfonds, Nr. I bis XII)Dr. Peters GmbH
(Dr. Peters)Flugzeuge734,0
(Summe ĂĽber
zwölf Fonds)

Doric Flugzeugfonds 5
(wahrscheinlich sind ca. zehn weitere in ähnlichem Umfang betroffen)Doric Asset FinanceFlugzeuge66,0

Doric Sky Cloud III
(wahrscheinlich sind zwei weitere in ähnlichem Umfang betroffen) Doric Asset FinanceFlugzeuge61,0

HCI Aircraft oneHCI Capital AGFlugzeuge90,0

Flight Invest 49Hannover LeasingFlugzeuge67,0

Flugzeugfonds „Emmeline“Lloyd Fonds AGFlugzeuge33,0


Gesamt1.996,3

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Jens-Peter Gieschen, Partner
KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht
Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft
Lise-Meitner-StraĂźe 2
28359 Bremen
Tel.- Nr.: 0421 5209 480
Fax- Nr.: 0421 5209 489
bremen(at)kwag-recht.de
www.kwag-recht.de

David Janssen, Geschäftsführer
KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH
Lise-Meitner-StraĂźe 2
28359 Bremen
Tel.: 0421 989 75 30
E-Mail: info(at)kwag-steuer.de
www.kwag-steuer.de



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Datum: 19.09.2011 - 10:06 Uhr
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