Arbeitnehmer, die bestimmte abzugsfähige Ausgaben schon bei der Lohnsteuer als Freibeträge berücksichtigt haben möchten, müssen bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen.
(firmenpresse) - Berlin, 11. Oktober 2011 - Der Vorteil: Statt zu viel gezahlte Steuer erst im Nachhinein per Einkommensteuererklärung zurückzubekommen, wird schon im laufenden Jahr weniger vom Lohn oder Gehalt abgezogen. Das erhöhte Nettogehalt kann sich zudem positiv auf andere staatliche Leistungen, zum Beispiel das Elterngeld, auswirken.
Bisher mussten Arbeitnehmer, die Lohnsteuerermäßigung beantragten, dazu ihre Lohnsteuerkarte vorlegen. Das Finanzamt trug dann die besonderen Freibeträge auf der Vorderseite ein. Die Papier-Lohnsteuerkarte hat jedoch ausgedient. Das heißt, die Freibeträge werden künftig nur noch als so genannte Lohnabzugsmerkmale in einer Datenbank des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) gespeichert. Dort kann der Arbeitgeber sie für die Lohnsteuerberechnung abrufen. Wegen dieser Verfahrensänderung müssen für 2012 die Freibeträge für die Lohnsteuerermäßigung grundsätzlich neu beantragt werden – auch dann, wenn keine höheren Freibeträge als 2011 geltend gemacht werden. Im Antrag muss der Arbeitnehmer die Steuerermäßigungsgründe nachweisen oder glaubhaft machen. Dazu zählen:
• Werbungskosten, die den Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigen (zum Beispiel durch Fahrtkosten zur Arbeit),
• außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben (mindestens 600 Euro pro Jahr),
• Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten,
• Kinderbetreuungskosten,
• haushaltsnahe Dienstleistungen,
• Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene,
• Verluste, etwa aus Vermietung.
Anträge auf Lohnsteuerermäßigung für 2012 können frühestens ab 1. Oktober 2011 und bis spätestens 31. November 2012 beim Finanzamt gestellt werden. Dort sind auch die erforderlichen Vordrucke erhältlich.
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