Anrufe dieser Art häufen sich auf der Notrufnummer von Verbraucherdienst e.V. uniscore Forderungsmanagement GmbH mit der Beitreibung beauftragt.
(firmenpresse) - Laut Verbraucherdienst e.V. vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei Probenfieber um ein Abonnement, das im Jahr 2005 abgeschlossen wurde. Je nach Paketauswahl wird eine Laufzeit für 3, 6, 9 oder 12 Monate bei probenfieber.de eingegangen, die sich bei ausbleibender Kündigung des Vertrags jedes Jahr erneut verlängert. Im Schriftverkehr mit Uniscore Forderungsmanagement in Sachen Probenfieber äußert sich das Inkassounternehmen gegenüber Verbraucherdienst e.V. im Weiteren wie folgt.
Es handele sich um einen Dienstleistungsvertrag der im Internet durch den betreffenden Schuldner abgeschlossen wurde. Der Schuldner habe sich am (Beispiel) 05.05.2006 um „Angabe Uhrzeit“ mit der IP „Angabe Adresse“ auf der Webseite probenfieber.de eingeloggt. Mit dem LogIn bestätige der Schuldner auch den Erhalt eines Begrüßungsschreibens an die von ihm selbst angegebene EMailadresse, das die für einen LogIn notwendigen Zugangsdaten und die von ihm angegebene Bankverbindung beinhaltet.
Desweiteren sei in der Vergangenheit bereits ein Jahresbeitrag entrichtet worden, was den Sachverhalt eines kongluenten Anerkenntnisses erfülle. Dem Ursprungsgläubiger Probenfieber (Trave GmbH) liege, nach Angaben des Antwortschreibens der uniscore Forderungsmanagement an Verbraucherdienst e.V., auch keine fristgerechte Kündigung vor. Da der betreffende Schuldner beim LogIn die AGB der probenfieber.de akzeptierte gehe uniscore weiterhin davon aus, dass der Schuldner über das Widerrufsrecht und die Kündigungsfrist informiert sei.
Im Ergebnis fordere uniscore daher dazu auf, die Forderung der probenfieber.de in Höhe von 177,09 Euro bis zum „Angabe Datum“ zu begleichen. Bei ergebnisloser Fristverstreichung sei uniscore Forderungsmanagement seitens ihrer Mandantin Probenfieber (Trave GmbH) gehalten den Vorgang an die Rechtsanwälte zu übergeben zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Forderungen gegen Mitglieder des Verbraucherdienst e.V., die sich nach eingehender Prüfung als zweifelhaft erwiesen, konnten stets erfolgreich abgewiesen werden.
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