(firmenpresse) - Seit dem 12.10.2011 ist es amtlich. Die Pecunia-Concept AG beantragte zu diesem Zeitpunkt die Eröffnung des Insolvenzverfahren. Wie nicht anders zu erwarten war, kündigte die AG doch bereits in Ihren Schreiben an Ihre Vertragspartner diesen Schritt an. Diese müssen mit erheblichen Verlusten rechnen. Statt einer vorzeigbaren Rendite, bleibt ihnen nur die Anmeldung zur Insolvenztabelle und ein entsprechend gekürzter Rückzahlungsanspruch nach Quote. Der Grund für diese missliche Situation liegt mehr als ein Jahr zurück und gründet sich auf einer Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die der Pecunia-Concept AG das bis dahin betriebene Geschäftsmodell untersagte.
Die Pecunia-Concept AG kaufte Versicherungen und Vermögensanlagen auf. Der Verkäufer konnte dabei verschiedene Auszahlungsmodalitäten wahrnehmen. Was der AG schließlich zum Verhängnis wurde, war die garantierte Auszahlung einer 100%igen Rendite. Die BaFin wertete dies als ein Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Nr.1 KWG, welches in dieser Form lediglich Kreditinstituten offen stehe. Wie die BaFin feststellte, handele es sich bei dem Angebot der Pecunia-Concept AG um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne besagten Einlagengeschäfts. So heißt es hierzu im Gesetz, Bankgeschäfte sind unter anderem die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
Nach Auffassung der BaFin ließ sich die Pecunia-Concept AG, statt Geld in Form von Bar- oder Buchgeld anzunehmen, die Vermögensanlagen/Versicherungen der Anleger abtreten, die sodann aufgelöst und auf diese Weise in Bar- bzw. Buchgeld umgewandelt wurden. Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wurde das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt. Unter Strich kam man bei der Behörde zu der Erkenntnis, hierbei handele es sich nicht um den „Kauf“ einer Vermögensanlage, sondern um die Vereinbarung eines Darlehens zwischen der Pecunia-Concept AG und dem Anleger. Derlei Geschäfte bedürfen jedoch gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG der Erlaubnis der Bundesanstalt.
Da die Pecunia-Concept AG diese Erlaubnis nicht besaß, wurde ihr mit Bescheid vom 06. August 2010 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. In der Folge wurde auch die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet, d. h. verkaufte und noch nicht gekündigte Versicherungen mussten an die Verkäufer rückübertragen, etwaige geleistete Zahlungen zurückgezahlt werden. Die Pecunia-Concept AG versuchte daraufhin gegenzulenken und beantragte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt vorläufigen Rechtschutz. Allerdings vergebens. Am 11. Juli 2011 bestätigte das Gericht die Auffassung der BaFin. Zwar wurden im Anschluss weitere Rechtsmittel beim VGH Kassel eingelegt und die BaFin verzichtete vorerst auf die Vollziehung des Bescheids vom 06. August 2011, dennoch sah sich die Pecunia-Concept AG zum Handeln gezwungen.
Nach eigener Aussage wäre die zwangsweise Rückabwicklung aller abgeschlossenen Verträge von der AG nicht mehr wirtschaftlich verkraftbar. Zu spät bot die Pecunia-Concept AG ihren Verkäufern am 08. August 2011 schließlich eine Änderung der Verträge an, wodurch ein qualifizierter Nachrang vereinbart werden sollte. Entsprechend der Regierungsbegründung zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz genügte eine einfache Nachrangklausel, die lediglich die Rangfolge der Rückzahlungsansprüche im Falle der Insolvenz oder Liquidation des kapitalnehmenden Unternehmens festlegte, nämlich nicht, um die Geldüberlassung als Einlagengeschäft zu disqualifizieren. Für eine das Einlagengeschäft ausschließende Bedingung des Rückzahlungsanspruchs müsse man mindestens voraussetzen, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung solange und soweit ausgeschlossen ist, als sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. So wollte es die Pecunia-Concept AG nachträglich vereinbaren.
Kritisch war dieses Angebot zur Vertragsänderung allerdings deshalb, weil nur zwei Monate später das Insolvenzverfahren beantragt wurde. Über das Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen wussten die Verantwortlichen bei der Pecunia-Concept AG wohl bereits im Vorfeld und sehen sich jetzt dem Vorwurf der Täuschung Ihrer Vertragspartner ausgesetzt, deren Ansprüche sie hinter diejenigen der Gläubiger stellen wollten.
Gleichfalls Acht geben müssen die damaligen Finanzvermittler und -berater, die ihren Kunden die Verträge mit der Pecunia-Concept AG vermittelten. Nach der Insolvenz sind jene die nächsten Glieder in der Kette, die aller Wahrscheinlichkeit nach auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Denn die Notwendigkeit einer Erlaubniserteilung durch die BaFin hätte ihnen bei der Prüfung des Anlagekonzepts ebenso offensichtlich sein müssen, wie den verantwortlichen Personen der Pecunia-Concept AG. Die Konsultation eines in solchen Fragen spezialisierten Rechtsanwaltes ist den Vermittlern und Beratern daher dringend anzuraten. Sonst sind am Ende sie es, die für das mangelhafte Geschäftsmodell der Pecunia-Concept AG gerade stehen müssen.
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