Betreuer müssen Ärzte überzeugen
Notarkammer Celle. Viele Menschen wollen, wenn sie unheilbar krank sind, weder künstlich ernährt noch wieder belebt werden. Mit einer Patientenverfügung kann man für den Fall vorsorgen, wenn man sich aufgrund von Demenz, schwerer Krankheit oder Verletzungen nicht mehr selbst äußern kann. Doch halten sich die Ärzte immer an eine Patientenverfügung? Viele Ärzte kennen das Phänomen, dass scheinbar unheilbar Kranke plötzlich doch wieder genesen. Wie ist die Rechtslage?
(firmenpresse) - Will sich ein Arzt nicht strafbar machen, muss er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1901a, 1901b, und 1904) wenn es darum geht, eine Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen zu treffen, ein ausführliches Gespräch mit dem Bevollmächtigten oder Betreuer führen, um den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erforschen. Er darf keinesfalls nur aufgrund einer Patientenverfügung eine Entscheidung treffen.
Wer also eine Patientenverfügung erstellt, sollte auch immer gleich in einer Vorsorgeverfügung einen oder mehrere Bevollmächtigte bestimmen. Wurde niemand bevollmächtigt, bestellt das Gericht in einem aufwändigen Verfahren einen Fremden als Betreuer.
Es empfiehlt sich zudem, mit dem Bevollmächtigten regelmäßig zu sprechen, damit er weiß, wann welche lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht sind und wann nicht. Schließlich ist es der Bevollmächtigte, der den Arzt von dem mutmaßlichen Willen überzeugen muss.
Wichtig ist auch, dass die Patientenverfügung den Arzt überzeugt, dass sie dem wirklichen Willen des Patienten entspricht. Dazu empfiehlt sich die notarielle Beurkundung. Der Notar muss vor dem Aufsetzen der Patientenverfügung nicht nur die Geschäftsfähigkeit feststellen, sondern auch darauf achten, dass der Wille des Patienten richtig und vollständig in der Verfügung zum Ausdruck kommt. Streitigkeiten mit der Familie in der akuten Situation, wenn sich der Betroffene nicht äußern kann, werden mit einer notariell beurkundeten Patientenverfügung meist vermieden.
Wer eine Patientenverfügung hat, sollte diese von Zeit zu Zeit nochmals unterschreiben. Viele Notare sehen in ihren Urkundentexten ein besonderes Blatt vor, auf dem die Patientenverfügung bestätigt oder ergänzt werden kann.
Die Patientenverfügung sollte die Krankheitssituation beschreiben und die gewünschten beziehungsweise nicht gewünschten Behandlungen anordnen. Da nicht jede Situation vorauszusehen ist und die Patientenverfügung für den Arzt dennoch übersichtlich und lesbar bleiben sollte, hilft es, einen Notar zu Rate zu ziehen. Er beschränkt die Ausführungen auf das Nötige.
Vor größeren medizinischen Eingriffen ist ein Gespräch mit dem Arzt über die Risiken ratsam. Dabei kann auch die Patientenverfügung erörtert und über eventuelle Komplikationen gesprochen werden, um für den Betreuungsfall konkrete Weisungen zu erteilen.
Notarinnen und Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie werden vom Staat ernannt, sorgen für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und betreuen den Bürger bei schwierigen und folgereichen Rechtsgeschäften. Sie beraten und belehren die Parteien und helfen bei der Formulierung von Verträgen.
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