Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegenüber der Airline, Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Gepäckverlustes oder Aufwendungsersatz wegen einer Gepäckverspätung gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft und Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, entgangener Urlaubsfreude oder nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegenüber dem Reiseveranstalter unterliegen besonderen Verjährungsfristen, Anzeigefristen und Ausschlussfristen.
von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reiserecht und Luftverkehrsrecht)
(firmenpresse) - Die im deutschen und europäischen Recht kodifizierten Ansprüche von Fluggästen und Reisenden sind an Fristen gebunden. Insbesondere im Reiserecht und im Recht der Gepäckschadensregulierung gelten besonders kurze Anzeigefristen und zusätzliche Formvorschriften, die zu beachten sind. Die fristgemäße Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft (etwa auf Schadensersatz, Ausgleichszahlung oder Entschädigung wegen einer Flugverspätung gemäß der europäischen Fluggastverordnung Nr. 261/2004), dem Reiseveranstalter (etwa auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit und entgangener Urlaubsfreude) oder anderen Anspruchsgegnern entscheidet über die Durchsetzbarkeit der Forderungen.
Ende des zwölften und letzten Monates jedes Jahres ist es am 31. Dezember wieder soweit. Nachdem Freddie Frinton alias Butler James seine Trinksprüche in 'Dinner for One' ausgebracht hat, des Bundespräsidenten Neujahrsansprache gesendet worden ist und um Mitternacht die letzten Sektkorken knallen, bewirkt der Gang der Sekunden-, Minuten- und Stundenzeiger nicht nur den Neujahrsanfang. Mit dem Jahreswechsel tritt für viele Rechtsansprüche die Verjährung ein.
Die Rechtsordnung gewährt jedem Gläubiger bereits seit römischem Recht nur einen bestimmten Zeitraum zur Durchsetzung seiner Forderungen. Nach Ablauf dieses Zeitraums gehen die Ansprüche des Anspruchstellers zwar nicht unter. Die Rechtsordnung verleiht dem Schuldner dann jedoch aus Gründen des Rechtsfriedens das Recht, die Zahlung zu verweigern (vgl. §214 BGB). Verjährung bedeutet rechtlich, dass der Gläubiger dem Schuldner gegenüber zwar einen bunten Strauß verschiedenster rechtmäßiger und sogar begründeter Ansprüche präsentieren kann, diese Ansprüche vom Schuldner jedoch bei Einrede der Verjährung nicht mehr erfüllt werden müssen. Verjährung bedeutet, dass bestehende Ansprüche gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden können.
Die Durchsetzung verjährter Ansprüche ist auch nach der Verjährung möglich, denn die Verjährung ist als Gegenrecht eine Einrede, die aktiv erhoben werden muss. Der Gläubiger ist jedoch nach Verjährung seiner Ansprüche darauf angewiesen, dass der Schuldner die Verjährung nicht erkennt oder übersieht. Im Prozess hat der Gläubiger die Ein"rede" als Verteidigungsmittel aktiv zu erheben. Im Gerichtsverfahren muss das Gericht die Parteien nicht auf die Verjährung hinweisen. Zahlt der Schuldner dem Gläubiger nach Verjährung die geschuldete Summe, kann er sie nicht zurückverlangen. Um nicht auf die Unkenntnis des Schuldners angewiesen zu sein, ist der Gläubiger gehalten, seine Ansprüche innerhalb der gesetzlich vorgegebenen oder vertraglich vereinbarten (dann meist verkürzten) Frist, rechtswirksam geltend zu machen. Um die Verjährung zu vermeiden und die Verjährungsfrist beeinflussen zu können, sollten die Verjährungsfristen und ihre Berechnung bekannt sein.
Die regelmäßige Verjährungsfrist des deutschen Zivilrechts beträgt drei Jahre (vgl. §195 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist wurde mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Jahre 2002 um immerhin 27 Jahre von 30 auf 3 Jahre verkürzt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres (§199 Abs. 1 BGB – sogenannte Ultimoverjährung, oder auch Jahresendverjährung oder Silvesterverjährung), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Ultimoverjährung bedeutet, dass die Verjährungsfrist immer erst ab dem jeweils nächsten Jahresanfang berechnet wird.
Der Fristablauf und somit der Eintritt der Verjährung lässt sich grundsätzlich einfach berechnen: Zum Tag der Fälligkeit der Forderung wird der Zeitraum bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres bis 24:00 Uhr und zusätzlich die jeweilige Verjährungsfrist (bei keiner besonderen Verjährungsfrist also regelmäßig 3 Jahre) hinzugerechnet. Im Recht gilt jedoch wie immer: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Daher gibt es neben der regelmäßigen Verjährungsfrist verschiedene besondere Verjährungsfristen. Gerade im Reisevertragsrecht, europäischen Luftverkehrsrecht, Flugrecht und im Recht der Gepäckschadensregulierung (gemäß den völkerrechtlichen Normen des Montrealer Übereinkommen) gibt es bedeutende Abweichungen von der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Besonderheiten im Reisevertragsrecht:
1. Ein bzw. zwei Jahre Verjährungsfrist
Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertrag verjähren bereits in zwei Jahren (vgl. §651g Abs. 2 BGB) nach Reiseende (vgl. Punkt 3., nachfolgend), wenn die Verjährung nicht sogar durch AGB auf ein Jahr wirksam verkürzt worden ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ist demnach im Reiserecht wesentlich verkürzt. Die Zweijahresfrist bzw. Einjahresfrist gilt jedoch ausschließlich für vertragliche Ansprüche des Reisenden, i.e. Gewährleistungsansprüche wie insbesondere Ansprüche auf Reisepreisminderung, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, entgangener Urlaubsfreude, vertaner Urlaubszeit, Entschädigung und Aufwendungsersatz für Ersatzbeschaffungen, Mietwagenkosten, etc. und Ansprüche auf Rückforderung des Reisepreises. Deliktische Schadensersatzansprüche sind von der Verkürzung der Verjährung auf zwei bzw. ein Jahr nicht betroffen. Zu beachten ist, dass die Verjährung gemäß §203 BGB im Reiserecht solange gehemmt ist, wie der Rechtsanwalt des Reisenden und der Reiseveranstalter über die Ansprüche verhandeln. Die Hemmung endet mit der Verweigerung der Fortsetzung oder dem Abbruch der Verhandlungen.
2. Verkürzung der 2-Jahres-Frist auf Verjährung innerhalb eines Jahres durch Reisebedingungen
Weiterhin ist zu beachten, dass fast alle Reiseveranstalter die Verjährungsfrist durch Vereinbarungen und Klauseln in den AGB und Reisebedingungen auf ein Jahr verkürzen. Dies ist gemäß §651m BGB rechtlich zulässig. Betroffene Reisende sollten jedoch genauestens prüfen, ob die AGB/ARB/ABB und alle Klauseln aus den Reisebedingungen wirksam in den Reisevertrag einbezogen wurden. Häufig nehmen es Reiseveranstalter mit der Hinweispflicht nicht so genau, so dass Reisende Unzulänglichkeiten zu ihren Gunsten nutzen können. Die Instanzgerichte und der Bundesgerichtshof haben bereits mehrfach Reisenden Recht gegeben und vermeintlich verjährte Ansprüche zugesprochen (vgl. BGH Urt. v. 26.02.2009, Az.: Xa ZR 141/07: Haftungsbegrenzung und Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln per AGB unwirksam; BGH Urt. v. 03.06.2004, Az: X ZR 28/03: Pauschale Ausschlussfrist für Reisemängel von einem Monat des Reiseveranstalters bei Pauschalreisen unwirksam). Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf die Verjährungsfristen hinzuweisen (vgl. §§651a und 651g BGB i.V.m. §6 Abs. 2 Nr. 8 BGBInfoVO). Erfüllt der Reiseveranstalter die Hinweispflicht nicht oder kennt der Reisende die Verjährungsfrist ohne Verschulden nicht, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007, Az: X ZR 87/06).
3. Verjährung beginnt bereits am letzten Urlaubstag
Zudem ist zu beachten, dass die Verjährung mit dem Tage beginnt, an dem die Reise dem Reisevertrag nach enden sollte (vgl. §651g Abs. 2 S. 2 BGB). Das aus der Buchungsbestätigung vertraglich vereinbarte Reiseende hat demnach eine wesentliche Bedeutung für die rechtliche Bewertung der Fristen von Reiserechtsstreitigkeiten.
4. Unterschied 1-Monats-Frist (Anzeigefrist / Ausschlussfrist) und 1-Jahres-Frist (Verjährungsfrist)
Daneben ist im Reisevertragsrecht die Verjährungsfrist von der Ausschlussfrist zu unterscheiden. Nach Ablauf einer Ausschlussfrist erlöschen die Ansprüche (gehen aber trotzdem aus rechtlicher Sicht nicht unter). Der wesentliche rechtliche und praktische Unterschied zwischen der Ausschlussfrist und der Verjährungsfrist besteht darin, dass das Erlöschen des Anspruchs nach Ablauf der Ausschlussfrist vom Gericht im Prozess von Amts wegen zu beachten ist und nicht explizit von der Partei im Prozess vorgebracht werden muss. Die wichtigste Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts ist die 1-Monats-Frist des §651g Abs. 1 S. 1 BGB, nach der der Reisende seine Ansprüche innerhalb von einem Monat (was rechtlich nicht mit 4 Wochen gleichzusetzen ist, vgl. unten) nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen hat. Es ist zu beachten, dass der Eintritt der Verjährung z.B. durch schwebende Verhandlungen, Klageerhebung oder Zustellung des Mahnbescheids (im gerichtlichen Mahnverfahren und nicht (!) als außergerichtliche Mahnung) gehemmt werden kann. Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum, während der die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Nach Wegfall der Hemmungsgründe läuft die Verjährungsfrist weiter.
a. Reisende sollten unbedingt Frist- und Formvorschriften bezüglich der Ansprüche, insbesondere der Mängelanzeige, aus einer mangelhaften Reise beachten. Häufig nehmen Reisende die formaljuristischen Vorgaben nicht ernst oder sind sich über deren Tragweite im Unklaren. Wollen Reisende ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft wahren und durchsetzen, sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt für Reiserecht einbezogen werden, um eine rechtskonforme Anspruchsgeltendmachung sicherzustellen.
b. Die Verjährungsfrist ist während der Verhandlungen, die der Rechtsanwalt in der Angelegenheit mit dem Reiseveranstalter führt, gehemmt. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist um den Zeitraum der Verhandlungen verlängert ist. Vor diesem Hintergrund sind Schreiben von Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften besonders zu beachten, wenn in diesen Erklärungen auftauchen wie: "... teilen wir Ihnen abschließend mit..." oder "Bitte gestatten Sie uns abschließend die Bemerkung..." oder "...haben wir unserem letzten Schreiben nichts hinzuzufügen..." oder "... betrachten wir den Vorgang als abgeschlossen...". Mit diesen leicht zu unterschätzenden Formulierungen wird die Hemmung der Verjährungsfrist aufgehoben, so dass nach Zugang einer solchen Erklärung die Verjährungsfrist weiter läuft.
Besonderheiten im Luftverkehrsrecht und im Falle von Gepäckschäden:
Im Rahmen der Anspruchsgeltendmachung über Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche von Fluggästen aus einer Gepäckverspätung, Flugverspätung, eines Gepäckschadens oder Kofferverlustes sind die extrem kurzen Anzeigefristen und die Formerfordernisse des völkerrechtlichen Montrealer Übereinkommens in Verbindung mit dem deutschen Luftverkehrsgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch zu beachten:
1. Gepäckverspätung / Gepäckschaden / Kofferverlust
Die Fluggesellschaft haftet Fluggästen nach dem Montrealer Übereinkommen (Abkürzung: MÜ) i.V.m. dem Warschauer Abkommen (Abkürzung: WA), dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2001/539/EG i.V.m. der europäischen Verordnung Nr. 889/2002 und der VO (EG) Nr. 2027/97, dem Luftverkehrsgesetz (Abkürzung: LuftVG), dem BGB und HGB für Schäden an aufgegebenem Gepäck oder Verlust des Reisegepäcks nach der verschuldensunabhängigen Obhutshaftung. Diese Art der Haftung der Airline ist rechtlich eine der striktesten und weitestgehendsten Haftungen überhaupt. Als Ausgleich für diese weitgreifende Haftung der Fluggesellschaft ist der Fluggast gehalten, etwaige Schäden oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Zweck der Form- und Fristvorschriften ist es, der Fluggesellschaft nach der Beförderung in kürzester Zeit Klarheit über etwaige Haftungsvorfälle und deren Umfang zu verschaffen. Eine nicht frist- und formgerechte Schadensanzeige hat rechtsvernichtende Wirkung. Es ist betroffenen Fluggästen einer Gepäckverspätung oder eines Gepäckverlustes auf Grund der außerordentlich schwierigen Rechtsmaterie des Gepäckrechts zu raten, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Gepäckrecht in die Angelegenheit und Rechtsverfolgung einzubeziehen.
a. Anzeigefrist: Voraussetzung ist eine substantiierte schriftliche Schadensanzeige im Falle von
aa. Verlust oder Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks: unverzüglich nach Entdeckung des Schadens (vgl. §121 BGB analog, §377 HGB analog, §47 Abs. 6 LuftVG, Art. 31 Abs. 2 MÜ, Art. 26 Abs. 2 WA) am Reisegepäck, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, und/oder innerhalb von 7 Tagen nach Annahme des Reisekoffers.
bb. Verspätung oder verspäteter Beförderung des aufgegeben Koffers innerhalb von 21 Tagen nach Andienung des Reisegepäcks. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Koffer dem Fluggast von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft übergeben worden ist.
Eine Besonderheit der Vorgaben des Montrealer Übereinkommens ist gemäß Art. 52 MÜ i.V.m. Art. 26 WA, dass "Tage" Kalendertage und nicht- wie im deutschen Recht üblich- Werktage meinen. Das bedeutet, dass bei der Fristberechnung Sonntage und Feiertage mitgezählt werden. Wird jedoch ein deutsches Gericht zur Entscheidung angerufen und ein Gerichtsstand in Deutschland begründet, berechnet sich der Fristbeginn und das Fristende nach §193 BGB, so dass Sonn- und Feiertage nicht berücksichtigt werden und sich der Fristbeginn oder das Fristende auf den darauffolgenden Werktag verschiebt.
b. Form: Das Schriftformerfordernis des Montrealer Übereinkommens ist nicht gleichbedeutend mit der deutschen Vorschrift des §126 BGB. Die vom MÜ aufgestellte Schriftform bedeutet, dass die Schadensanzeige schriftlich festgehalten wird. Dies kann auch durch eine schriftliche Anzeige per Telefax oder per E-Mail geschehen. Die schriftliche Schadensanzeige muss nicht unterschrieben werden (vgl. OLG Celle, Urt. v. 06.03.2003, Az: 11 U 141/02). Als substantiierte Anzeige und Schadensrüge muss die Schadensanzeige inhaltlich konkrete Angaben über den Geschehensablauf und die Art und den Umfang der Beschädigung enthalten.
Die Klage auf Schadensersatz muss innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Jahren gemäß Art. 35 MÜ gegen die ausführende Fluggesellschaft oder die vertragliche Airline als Anspruchsgegner erhoben werden. Für die Einleitung des Prozessverfahrens reicht bei Begründung eines Gerichtsstandes in Deutschland nach deutschen Prozessvorschriften (vgl. §§253 Abs. 1, 270 Abs. 3, 496, 693 Abs. 2 ZPO) die fristgemäße Einreichung der Klageschrift. Wird die Klage jedoch vor einem unzuständigen Gericht erhoben und verweist das unzuständige Gericht den Rechtsstreit an ein zuständiges Gericht, kann die Klage verfristet sein, da die Frist weiterläuft und das zuständige Gericht die Frist erneut überprüft.
Die Einzelheiten der Vorschriften für den Schadensersatz und die Regulierung von Gepäckschäden und Gepäckverspätung sind sehr komplex und vielgestaltig. Es ist Betroffenen in jedem Einzelfall nahezulegen, Rat von Anwälten für Gepäckschäden und Gepäckschadensregulierung einzuholen.
2. Verspätungsschäden / Flugverspätung / Flugverschiebung / Flugzeitenänderung gem. MÜ
Für Ansprüche von Fluggästen auf Entschädigung, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz aus einer Verspätung des Fluges, einer Umbuchung oder einer Flugzeitenänderung haftet die Fluggesellschaft nach vermutetem Verschulden nach den völkerrechtlichen Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. Die Ansprüche müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Jahren gemäß Art. 35 MÜ gegen die ausführende Fluggesellschaft oder die vertragliche Airline als Anspruchsgegner rechtswirksam und verjährungshemmend geltend gemacht werden.
3. Flugverspätung / Umbuchung / Flugannullierung gem. europäischer VO (EG) Nr. 261/2004
Ansprüche von Fluggästen, beispielsweise auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung, Umbuchung oder Annullierung eines Fluges, die auf die Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 und deutsches Sachrecht gestützt werden, verjähren nach der dreijährigen Regelverjährung, soweit deutsches Sachrecht anwendbar ist, wie der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgestellt hat (BGH Urteil v. 10.12.2009, Az: Xa ZR 61/09). Für Fluggäste, die von einer Verspätung, Annullierung oder Umbuchung aus dem Jahre 2008 betroffen sind, bedeutet dies, dass ihre Ansprüche aus der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 zum 31.12.2011 verjähren.
Praxistipps:
1. Reiserechtliche und luftverkehrsrechtliche Ansprüche sind immer Eilsachen. Das bedeutet, dass betroffene Reisende und Fluggäste umgehend handeln und im Zweifel den sachverständigen Rat eines Rechtsanwaltes für Reiserecht und Flugrecht einholen sollten. Hintergrund sind die in Gesetzen und völkerrechtlichen Übereinkommen statuierten kurzen Verjährungs-, Ausschluss- und Anzeigefristen und Formerfordernisse. Anzeigefristen im Reisevertragsrecht und nach dem völkerrechtlichen Montrealer Übereinkommen sind meist als "unverzüglich" einzuhalten. Was im Einzelfall unter einer unverzüglichen Anzeige zu verstehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Fluggäste sollten im Zweifel davon ausgehen, dass 'unverzüglich' unmittelbar und umgehend bedeutet und somit Handeln noch im Flughafengebäude, z.B. schriftliche Anzeige gegenüber einem Handlingsagent oder Subunternehmer der Airline vor Verlassen des Flughafens, angezeigt sein kann. Zumindest gilt für betroffene Fluggäste eines Gepäckschadens oder Gepäckverlustes die 7-Tages-Frist des Montrealer Übereinkommen i.V.m. dem LuftVG. Reisende sollten im Zweifel davon ausgehen, dass Sie den Reiseveranstalter ohne Verzögerung bei nächster Gelegenheit und damit 'unverzüglich' von Reisemängeln und Abhilfeverlangen in Kenntnis zu setzen haben.
2. Die wichtigste Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts ist die 1-Monats-Frist des §651g Abs. 1 S. 1 BGB, nach der der Reisende seine Ansprüche innerhalb von einem Monat (was rechtlich nicht mit 4 Wochen gleichzusetzen ist) nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen hat. Der Eintritt der Verjährung kann z.B. durch schwebende Verhandlungen des Rechtsanwaltes mit dem Reiseveranstalter, Klageerhebung oder Zustellung des Mahnbescheids gehemmt werden. Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum, während der die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Nach Wegfall der Hemmungsgründe läuft die Verjährungsfrist weiter.
3. Das Verpassen einer Frist sollte nicht ohne genaue rechtliche Analyse unreflektiert oder bei Einrede der Gegenseite leichtfertig und kritiklos hingenommen werden. Die Berechnung der Anzeigefrist und Ausschlussfrist ist immer im Einzelfall zu bestimmen. In vielen Fällen hat die Frist trotz erstem Anschein gar nicht zu laufen begonnen (etwa, wenn der Reiseveranstalter die Reisenden nicht ordnungsgemäß nach §6 Nr. 7 BGB-InfoVO über die Monatsfrist aufgeklärt hat (vgl. BGH Urteil v. 12.06.2007, Az: X ZR 87/06) oder Schäden erst nach Ablauf der Anzeigefrist sichtbar werden). Weiterhin kann die Verjährungsfrist durch Verhandlungen gehemmt worden sein. Reisende und Fluggäste können im Einzelfall unverschuldet eine Frist verpasst haben. Im Zweifel sollten betroffene Reisende und Fluggäste die Behauptung des Ablaufs einer Frist kritisch überprüfen und die Rechtsprechung der Instanzgerichte auswerten.
4. Ansprüche von Fluggästen, die auf die Fluggastverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 gestützt werden, unterliegen nicht der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens, sondern, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist, der dreijährigen Regelverjährung (vgl. BGH Urteil v. 10.12.2009, Az: Xa ZR 61/09). Ansprüche von betroffenen Fluggästen aus Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen, die auf die VO (EG) Nr. 261/2004 und deutsches Sachrecht gestützt werden,
-aus dem Jahre 2008 verjähren demnach erst zum 31.12.2011;
-aus dem Jahre 2009 verjähren demnach erst zum 31.12.2012;
-aus dem Jahre 2010 verjähren demnach erst zum 31.12.2013;
-aus dem Jahre 2011 verjähren demnach erst zum 31.12.2014.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Jan Bartholl – Anwalt für Reiserecht, Fluggastrechte und europäisches Luftverkehrsrecht
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Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl berät Fluggäste, Reisende und Flugpassagiere zu Rechtsfragen zum Reiserecht, Flugrecht, Luftverkehrsrecht und zu europäischen Fluggastrechten nach der VO Nr. 261/2004. Auf der Webseite der Kanzlei finden sich aktuelle Berichte und Informationen zu Themen wie: Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Entschädigung bei Flugverspätung, Anspruch auf Schadensersatz bei Gepäckverlust und Ansprüche auf Entschädigung wegen vertaner und verlorener Urlaubszeit und entgangener Urlaubsfreude bei schweren Reisemängeln. Rechtsanwalt Jan Bartholl ist Anwalt für Reiserecht.
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