Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 01.04.2008, Az: 2-4 O 451/06) entscheidet zu Gunsten eines Flugpassagiers, dessen wertvolle Uhr bei der Sicherheitskontrolle verschwand. Auch wenn die Umstände des Verlustes mehrere verschiedene Ursachen nahelegen, haftet die Sicherheitsbehörde auf Schadensersatz.
von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht)
(firmenpresse) - Die Luftsicherheitsbehörden und von ihr eingesetzte Subunternehmer haften Reisenden und Fluggästen gegenüber, wenn bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Gegenstände aus dem Handgepäck oder sonstige zur Kontrolle vorgelegte Wertsachen abhanden kommen.
Im vorliegend entschiedenen Fall wurde der Kläger am Flughafen Frankfurt bei der Sicherheitskontrolle von den Mitarbeitern vor dem Zugang zu den Gates aufgefordert, seine wertvolle Armbanduhr der Marke Rolex zusammen mit den mitgeführten Taschen in einen Kasten auf das Förderband des Röntgenkontrollgerätes zu legen. Der Fluggast tat wie befohlen und musste nach Passieren der Sicherheitsschranke feststellen, dass die Rolex-Uhr plötzlich verschwunden war. Ähnliche Vorfälle passieren im Übrigen häufiger, als man annehmen sollte. An manchen spanischen Flughäfen wie Malaga, Sevilla, Palma de Mallorca und Alicante werden Fluggäste mit Hinweisen auf Schildern aufgefordert, ihre Wertsachen während der Sicherheitskontrolle im Auge zu halten.
Die näheren Umstände über das Verschwinden der Luxusuhr konnten nicht aufgeklärt werden. Der Kläger verlangte von der als Sicherheitsbehörde agierenden Bundespolizei Ausgleich des Verlustes und Schadensersatz. Die Behördenvertreter lehnten den Schadensersatz mit der Begründung ab, dass keine Rechtsgrundlage für eine Haftung gegeben und ein Diebstahl nicht nachgewiesen wäre. Außerdem könnte ein anderer Flugpassagier die Uhr gestohlen oder versehentlich mitgenommen haben.
Das Landgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 01.04.2008, Az: 2-4 O 451/06) verurteilte die Behörde jedoch zum Ersatz des Schadens in Höhe von knapp 4.000,00 Euro. Durch die Übergabe von Gegenständen in die bereitgestellten Kisten an der Sicherheitskontrolle am Flughafen entsteht rechtlich ein Verwahrungsverhältnis. Auch wenn dieses Schuldverhältnis nur wenige Minuten bestünde, folgt aus der rechtlichen Beziehung eine Haftung gegenüber den Fluggästen. Die Mitarbeiter der Sicherheitskontrolle sind verpflichtet, auf die Gegenstände der Fluggäste, insbesondere Wertgegenstände, aufzupassen und diese nach der Kontrolle den Passagieren wieder auszuhändigen. Wird auf die in die Obhut der Sicherheitsmitarbeiter gegebenen Wertgegenstände nicht genügend aufgepasst, liegt Verschulden vor.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt. Die Berufung wird beim OLG Frankfurt/Main unter dem Az: 3 U 99/08 geführt.
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