Der Gegenwind für die „Abmahnindustrie“ weht immer stärker. Nachdem sie in letzter Zeit schon einige Rückschläge einstecken musste, wird das Abmahn(un)wesen in nächster Zeit voraussichtlich noch mehr eingeschränkt werden:
(firmenpresse) - Eine erste deutsche gerichtliche Entscheidung zur Nichtverwertbarkeit von Provider-Auskünften im Zivilverfahren ist nun gefallen.
(LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08)
So verstößt die Herausgabe von hinter einer IP-Adresse stehenden Verkehrsdaten laut LG Frankenthal gegen den Datenschutz. Auskünfte dürfen nur dann erteilt und verwertet werden, wenn es sich bei dem Verstoß um eine schwerwiegende Straftat handelt. Bei Filesharing liegt eine solche nicht vor.
Die sogenannten Verkehrsdaten, die entschlüsseln, welcher Nutzer sich hinter einer IP-Adresse verbirgt, unterliegen dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses gem. Art. 10 Abs. 1 GG. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen diese Daten nicht abgerufen und übermittelt werden, weil dies zu einem schwerwiegenden Verstoß gegen Art. 10 GG führt. (BVerfG – Beschluss vom 11.03.08, Az. 1 BvR 256/08)
Für solcherlei ermittelte Daten besteht ein gerichtliches Verwertungsverbot, sie sind also als Beweismittel nicht zugänglich.
Somit kommt der Abmahnanwalt nicht an die benötigten Daten, um die Adresse eines Tauschbörsennutzers zu eruieren.
Es bleibt nun abzuwarten, ob der Beschluss des LG Frankenthal für Signalwirkung sorgt, allerdings ist in der letzten Zeit bereits die Tendenz erkennbar, dass es für Massenabmahner immer schwieriger wird, ihre Forderungen durchzusetzen.
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