PresseKat - Die Abmahnung privater Anbieter von Cracksoftware ist zulässig

Die Abmahnung privater Anbieter von Cracksoftware ist zulässig

ID: 54069

Cracksoftware dient dazu, den Kopierschutz von Speichermedien zu umgehen. So kann beispielsweise durch Anwendung bestimmter Programme der Kopierschutz auf Tonträgern umgangen werden und diese können nach Belieben vervielfältigt werden.

(firmenpresse) - Nach § 95a UrhG dürfen technische Maßnahmen, die dem Schutz des Urheberrechtes dienen, nicht umgangen werden. In § 95a Abs. 3 UrhG finden sich zahlreiche Ausprägungen dieses Verbots, u.a. ist die Werbung für den Verkauf von Crackprogrammen verboten.

Der BGH hat nun entschieden, dass auch Privatpersonen, die derlei Software zum Kauf anbieten zur Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet sind.

Der Kläger hatte bei eBay ein Programm zur Umgehung des Kopierschutzes zum Kauf angeboten, die beklagten Tonträgerhersteller forderten ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Erstattung der Abmahngebühren in Höhe von etwa 1100 € auf. Der Kläger gab die Unterlassungserklärung ab, begehrte jedoch die Feststellung, dass der Anspruch auf Zahlung nicht bestünde.

Der BGH wies dieses Begehren zurück und stellte fest, dass der Kläger gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen habe. Das Werbeverbot gelte auch für einmalige und private Verkaufsangebote. Der Anspruch auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten sei demnach berechtigt.
(BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05)


Ab 1. September wird das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, das am 7. Juli 2008 verkündet wurde, in Kraft treten. Ab dann werden die Kosten einer Abmahnung nach § 97a Abs. 2 UrhG in einfach gelagerten Fällen bei einer unerheblichen Rechtsverletzung auf 100 Euro beschränkt.


© RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz



Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Kanzlei Mittelstaedt ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln. Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.

Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung. Unsere klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht.

Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an.
Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster



PresseKontakt / Agentur:

Rechtsanwalt Mittelstaedt – Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht

RA Axel Mittelstaedt
Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz
Richard-Strauss-Str. 3
50931 Köln
Tel. 02 21 9 40 62-0
Fax. 02 21 9 40 62-62
Homepage: www.designvocat.com
Email: info(at)designvocat.com



drucken  als PDF  an Freund senden  Zweite Finanzierungsrunde für Tulex: Portal für Markenrecherchen erhält Folgefinanzierung von Invest Rechtssicherheit bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen
Bereitgestellt von Benutzer: Axmiko
Datum: 18.07.2008 - 16:51 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 54069
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Frau Vetter
Stadt:

Köln


Telefon: 0221/940620

Kategorie:

Rechtsberatung (gewerblich)


Meldungsart: bitte
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 18.07.2008

Diese Pressemitteilung wurde bisher 315 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Die Abmahnung privater Anbieter von Cracksoftware ist zulässig"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

RA Mittelstaedt - Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Neuigkeiten in Sachen Abmahnung/Filesharing ...

Eine erste deutsche gerichtliche Entscheidung zur Nichtverwertbarkeit von Provider-Auskünften im Zivilverfahren ist nun gefallen. (LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08) So verstößt die Herausgabe von hinter einer IP-Adress ...

Alle Meldungen von RA Mittelstaedt - Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz