Der klassische Fall, in dem nach einer Scheidung Unterhalt gezahlt werden muss, betrifft gemeinsame Kinder. Derjenige, der sich nicht aktiv um die Erziehung und Versorgung seiner Kinder kümmert, hat einen finanziellen Ausgleich zu schaffen. Wie viel das ist, wird anhand der Höhe des eigenen Einkommens bestimmt. Welche Einkünfte zum unterhaltsrelevanten Einkommen gehören, erklären die Rechtsanwälte Dobiasch und Richter aus Bergen auf Rügen.
(firmenpresse) - Alle Einkünfte aus dem Bruttoeinkommen werden einbezogen
Zur Feststellung des haushaltsrelevanten Einkommens sind alle Einkünfte als Bruttoeinkommen zu berücksichtigen. Dazu gehören Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen, einmalige Leistungen sowie Abfindungen
- Sachleistungen, die der Arbeitnehmer erhält, wie z.B. freie Kost und Logis oder ein Dienstwagen, der auch privat genutzt wird
- Kapitaleinkünfte (Zinsen und Dividenden) Dazu zählen z.B. auch Zinseinkünfte aus dem Verkauf einer Immobilie
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen aus Beteiligungen
- Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, BAFöG, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Unfallrente usw.)
- Steuerrückerstattungen, Steuervorteile aus Abschreibungen oder Steuerfreibeträgen. Die Steuervorteile sind nicht anzurechnen, wenn auf der anderen Seite Belastungen entgegenstehen.
- Einkünfte aus Unfall- und Versorgungsrenten
Für ausführliche Informationen zur Unterhaltsbrechung stehen die Rechtsanwälte Dobiasch und Richter aus Bergen auf Rügen gerne zur Verfügung.
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