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Pflegezeitregelungen: Was pflegende Angehörige wissen sollten

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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Die Bevölkerung in Deutschland wird immer älter. Und mit dem Alter nimmt auch die Pflegebedürftigkeit zu. Laut Statistischem Bundesamt leben in Deutschland rund 2,4 Millionen Pflegebedürftige. Der geringere Anteil davon wird in Pflegeheimen betreut. Mehr als zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden täglich durch Familienangehörige gepflegt.

(firmenpresse) - Seit 2012 gibt es das Familienpflegezeitgesetz. Es sieht vor, dass die Beschäftigten mit ihrem Arbeitgeber eine sogenannte Familienpflegezeit vereinbaren können. Während dieser können sie zur Pflege naher Angehöriger für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ihre Arbeitszeit auf 15 Stunden pro Woche verringern. Zur Abmilderung des Lohnausfalls sieht das Gesetz vor, dass der Beschäftigte während der Teilzeit eine Lohnaufstockung erhält, die über ein sogenanntes Arbeitszeitwertguthaben des Beschäftigten ausgeglichen werden kann. Hierbei übernimmt der Staat für den Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko, dass der Arbeitnehmer die Lohnaufstockung nicht durch Mehrarbeit ausgleichen kann.

Das Familienpflegezeitgesetz ist eine Ergänzung zum Pflegezeitgesetz, das bereits seit dem 01. Juli 2008 besteht.

Um im Rahmen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung freigestellt zu werden, ist nach dem Pflegezeitgesetz eine akut auftretende Pflegesituation für einen nahen Angehörigen die Voraussetzung. Bis zu zehn Arbeitstage werden dem Arbeitnehmer in diesem Fall laut Gesetz zugestanden. Plötzliche Zahnschmerzen eines Kindes reichen nicht aus, um die alleinerziehende Mutter von der Arbeit zu befreien. Ein intensiverer Eingriff, wie beispielsweise eine kurzfristige OP, hingegen schon.

Der Arbeitnehmer hat allerdings nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Er muss den Arbeitgeber im Falle einer Pflegesituation unverzüglich informieren und die voraussichtliche Dauer der Pflegezeit mitteilen. Dem Arbeitgeber steht es zu, eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit anzufordern.

Im Falle einer akuten, länger andauernden Pflegesituation, kann der Arbeitnehmer die Pflegezeit beanspruchen und sich bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Angestellte beschäftigt. Neben einer dauerhaften Freistellung ist es auch möglich, sich nur an bestimmten Wochentagen oder beispielsweise nur nachmittags von der Arbeit befreien zu lassen. Auch in diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Pflicht, den Arbeitgeber im Vorfeld über die ungefähre Dauer der Pflegezeit zu informieren. Dies muss schriftlich und mindestens zehn Tage im Voraus geschehen. Darüber hinaus ist es bei der Pflegezeit Pflicht, eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes vorzulegen. Eine offizielle Pflegestufe muss bei der zu pflegenden Person zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht festgestellt worden sein. Grundsätzlich gilt das Pflegezeitgesetz für alle Beschäftigten, auch für Auszubildende, Heimarbeiter und leitende Angestellte.





Die geschätzte Dauer der Pflegezeit und die tatsächliche sind nicht immer identisch. Es kann durchaus vorkommen, dass der Zeitraum nicht genügt und der Arbeitnehmer eine Verlängerung der Pflegezeit beantragen will. Wird eine Dauer von insgesamt sechs Monaten nicht überschritten, so ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die Verlängerung zu gewähren. Oberhalb dieses Zeitraums liegt eine Verlängerung im Ermessen des Arbeitgebers. Eine mehrfache Beanspruchung der Pflegezeit ist nur erlaubt, wenn es sich um verschiedene zu pflegende Personen handelt.

Während der sechsmonatigen Pflegezeit muss der Arbeitnehmer auf sein Gehalt verzichten. Bei der kurzzeitigen Pflege ist dagegen entscheidend, was im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zur bezahlten Freistellung vereinbart ist. Ist dort nichts geregelt, hat der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßige unerhebliche Zeit – das können bis zu zehn Arbeitstage sein – Anspruch auf bezahlte Freistellung. Außerdem genießt er die Sicherheit, während der Pflegezeit nicht gekündigt werden zu dürfen, da eine gesetzliche Unkündbarkeit besteht. Ebenso darf der Arbeitgeber die freigestellten Tage nicht auf Urlaub anrechnen.

Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.


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Datum: 23.01.2012 - 14:18 Uhr
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Freigabedatum: 23.01.2012

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