Jeder Mensch soll selbst bestimmen, welche medizinischen Behandlungsmethoden er wünscht. Was aber, wenn der Patient aufgrund akuter Verletzung oder Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen gegenüber dem Arzt zu äußern? Für diese Fälle soll eine Patientenverfügung weiter helfen, in der der Patient vorab bei vollem Bewusstsein bestimmt, welche Behandlungen er wünscht und welche nicht.
(firmenpresse) - Doch was ist beim Formulieren einer Patientenverfügung zu beachten? Und ist der Mensch überhaupt fähig, in gesunden Tagen weitreichende Entscheidungen zu treffen, die dem eigenen Leben ein Ende setzen könnten? Diese und andere Fragen diskutieren Dr. Günther Matheis, Vorsitzender der Bezirksärztekammer Trier, Professor Dr. Martin Spaetgens, Fachanwalt für Medizinrecht aus Trier und Rechtsanwalt Dr. Andreas Ammer, Justitiar der Vertragsärztlichen Vereinigung Trier und des MEDI-Verbundes Trier. Im Anschluss haben die Besucher der öffentlichen Veranstaltung die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Der Eintritt ist frei.
Eine Patientenverfügung soll dem Arzt helfen, den mutmaßlichen Willen des Patienten festzustellen. Doch viele Patientenverfügungen können dies in der akuten Notfallsituation nicht leisten. Deshalb ist es wichtig, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden, mit der der Patient eine Vertrauensperson zu seinem Vertreter in Gesundheitsangelegenheiten bestimmt.
Auf der Veranstaltung gibt Rechtsanwalt Professor Dr. Martin Spaetgens Empfehlungen, wie eine Patientenverfügung aus juristischer Sicht ausgestaltet sein sollte.
Grundsätzlich muss eine Patientenverfügung schriftlich erstellt werden. Weitere Formvorschriften gibt es nicht. Der Arzt wird eine ihm vorgelegte Patientenverfügung jedoch nur als verbindlich betrachten, wenn sie ihm authentisch erscheint.
Damit die Patientenverfügung bei Bedarf wirksam wird, sollte der Patient möglichst genau beschreiben, für welche Situationen seine Verfügung gelten soll, z.B. für Unfälle oder plötzlich auftretende schwere Erkrankungen. Derjenige, der bereits an einer schweren Krankheit leidet, kann eine konkrete Patientenverfügung zu möglichen Behandlungs- und Therapieformen treffen. Zulässig ist es auch, für den Fall schwerster Verletzung oder Erkrankung, ohne dass Aussicht auf Besserung oder Heilung besteht, einen Behandlungsabbruch zu verfügen. Aktive Sterbehilfe dürfe jedoch nicht vom Arzt verlangt werden.
Rechtsanwalt Dr. Andreas Ammer erklärt, die Haftungsproblematik für Ärzte und die damit verbundenen strafrechtlichen Aspekte einer Patientenverfügung.
Weitere Informationen zum Thema „Patientenverfügung“ erhalten Sie auf dem „Fachsymposium Patientenverfügung“ der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Bezirksärztekammer Trier am 07.02.2012, 17:30 Uhr im Kurfürstlichen Palais, Rokokosaal, Willy-Brandt-Platz 3 in Trier. Um Anmeldung wird gebeten bei: Andrea Zaszczynski, Pressestelle Rechtsanwaltskammer Koblenz, Telefon: 040/41 32 700, info(at)srh-pr.de
Der Eintritt ist frei!
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