PresseKat - Filesharing: Die Debcon GmbH mahnt massenweise wegen der Verwendung von Tauschbörsen ab

Filesharing: Die Debcon GmbH mahnt massenweise wegen der Verwendung von Tauschbörsen ab

ID: 574297

Seit einiger Zeit bekommen Internetanschlussinhaber, die von der Kanzlei Urmann & Coll. wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurden, nunmehr von dem Inkassounternehmen Debcon GmbH erneut Post. Debcon fordert hierin regelmäßig zur Zahlung eines dreistelligen Betrages auf. Zudem weist die Debcon GmbH darauf hin, Daten an die Schufa weiterzuleiten, wenn fällige und unbestrittene Forderungen nicht ausgeglichen würden. ilex informiert darüber, warum dieser Hinweis angreifbar ist und wie auf das Schreiben der Debcon reagiert werden sollte.

(firmenpresse) - 1. Das Schreiben der Debcon GmbH

Nachdem im Internet das eine oder andere Mal zu lesen war, die U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH habe eine Forderungsversteigerung durchgeführt, wird nun das Inkassounternehmn Debcon GmbH aktiv. In den der Kanzlei ilex vorliegenden Schreiben führt das Inkassunternehmen aus, dass ihre Gläubigerin (diese Bezeichnung spricht gegen eine Forderungsübertragung auf die Debcon GmbH) ihr mitgeteilt habe, dass der Empfänger des Schreibens bislang auf die berechtigte (!) Anforderung durch die Rechtsanwälte Urmann und Collegen nicht durch Zahlung reagiert habe.

Am Ende des Schreibens weist die Debcon GmbH darauf hin, dass die Debcon GmbH Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa Holding AG übermitteln würde, soweit die Forderung nicht ausgeglichen werde und die Weitergabe der Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen der Debcon GmbH oder der eines Dritten erforderlich sei.

2. Reaktionsmöglichkeit

Was ist nun von diesem Schreiben zu halten? Sollte man reagieren oder das Schreiben einfach in den Papierkorb werfen? Von letzterem rät die Kanzlei ilex dringend ab! Natürlich hängt bei der Beantwortung der Frage nach der richtigen Reaktion Einiges davon ab, ob und wie bereits im Vorfeld auf Schreiben der Anwälte Urmann und Collegen reagiert wurde. Unabhängig spricht jedoch ein gewichtiges Argument gegen ein Ignorieren des Inkassoschreibens: Die Debcon könnte Ihre Ankündigung wahr machen und die Daten an die Schufa weitergeben. Dass ein Schufaeintrag erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Betroffenen haben kann, dürfte mittlerweile bekannt sein. Hierüber hat die Kanzlei ilex bereits mehrfach in der Vergangenheit berichtet.

Die Debcon GmbH suggeriert in ihrem Schreiben, dass die Forderung „berechtigt“ sei. Diese Auffassung sollte nicht unwidersprochen bleiben (außer natürlich, man ist bereit, die Forderung der Gegenseite zu bezahlen). Deshalb müsste zumindest mit einer Reaktion auf das Schreiben der Debcon eindeutig klar gemacht werden, dass die Forderung bestritten wird. Denn damit werden die Voraussetzungen für die Löschung eines möglichen Schufaeintrags, soweit die Debcon GmbH ihrer Ankündigung Taten folgen lässt, erheblich verbessert.





3. Verstoß gegen Datenschutzrecht?

Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Zahlungsaufforderung der Debcon gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. Die Bereitschaft, die Forderungsdaten unter bestimmten Voraussetzungen an die Schufa zu übermitteln, verleiht die Debcon durch ihren Hinweis am Ende ihres Schreibens deutlich Ausdruck. Eine Übermittlung dürfte indes bei denen uns vorliegenden Forderung aber nicht rechtmäßig sein. Die für die Datenübermittlung an Auskunfteien einschlägig Norm des Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) sieht u. a. vor, dass es sich um eine unbestrittene Forderung handelt. In sämtlichen von uns vertretenen Fällen wurde der Forderung aber bereits gegenüber den Rechtsanwälte Urmann und Collegen widersprochen. Damit kommt dem Hinweis am Ende des Schreibens der Debcon wohl primär die Funktion zu, den Empfänger im Angesicht der drohenden wirtschaftlichen Einbußen durch einen möglichen Schufaeintrag zur Zahlung zu bewegen.

Da ein solcher Zweck eine Datenübermittlung an eine Auskunftei aber nicht legitimiert, erhebt die Kanzlei ilex für ihre Mandanten zurzeit Petitionen zu den jeweiligen Aufsichtsbehörden für Datenschutz und Informationsfreiheit.

4. Fazit

Wie so häufig ist auch bei den Schreiben der Debcon die richtige Vorgehensweise vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Fest steht jedoch, dass die in Anspruch Genommenen nicht schutzlos sind: Ein korrekt formulierter Widerspruch ist Voraussetzung, um eine Datenübermittlung an die Schufa ggf. zu verhindern bzw. gegen einen möglicherweise erfolgenden Schufaeintrag vorzugehen. Das Einschalten der Aufsichtsbehörden ist zudem geeignet, das Vorgehen des Inkassounternehmens auf die Vereinbarkeit mit geltendem Recht hin überprüfen zu lassen.

Die Kanzlei ilex vertritt Betroffene sowohl gegenüber der Debcon GmbH als auch bei der Erhebung der Petition bei den zuständigen Aufsichtsbehörden. Wie immer kann nicht empfohlen werden, den Kopf in den Sand zu stecken und abzuwarten. Lassen Sie sich kompetent beraten und handeln Sie!

Markus Timm
Fachanwalt für IT-Recht

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Datum: 14.02.2012 - 18:38 Uhr
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