Immer neue Gesetze erfordern Achtsamkeit und es gilt den Tagesmedien zu folgen, um nicht veraltete Gesetze zu befolgen.
(firmenpresse) - Auch wenn Waffengeschäfte und Versandhandel eine Vielzahl von Angeboten bereithalten, sollten vor dem Kauf doch einige Dinge unbedingt berücksichtigt werden. Tatsächlich regelt das deutsche Waffengesetz Erwerb und Besitz von Waffen bis ins Detail. Dieses gilt natürlich auch, wenn gebrauchte Waffen von Privat gekauft werden sollen. Folgende Dinge sollten beim Waffen kaufen beachtet werden:
Grundsätzlich unterschieden werden muss zwischen Waffenscheinen und Waffenbesitzkarten. Erstere werden notwendig, wenn Waffen in der Öffentlichkeit geführt werden sollen. Darunter wird verstanden, dass die Waffe einsatzbereit und geladen ist. Diese Erlaubnis gibt es jedoch nur für Personen, die einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind und die persönliche Eignung zum Führen einer Waffe mitbringen. Einige Ausnahmen sieht das Gesetz aber auch vor. So sind beispielsweise Jäger, die in Besitz eines gültigen Jagdscheines sind, nicht von der Waffenscheinpflicht betroffen. Seit 2003 wird darüberhinaus auch für Gaspistolen, Schreckschusswaffen und Signalpistolen ein Kleiner Waffenschein verlangt. Der Besitz einer Waffe, der gesicherte Transport in entladenem Zustand sowie der Einsatz einer Waffe in nicht-öffentlichen Raum sind nicht waffenscheinpflichtig.
Hier greifen die Reglungen der Waffenbesitzkarte. Für Jäger und bestimmte Sportschützen kommt dabei die "Grüne Waffenbesitzkarte" in Frage. Von dieser Karte werden unter anderem auch halbautomatische Gewehre erfasst und außerdem gilt hier die Pflicht, regelmäßige Schießtrainings zu absolvieren. Darüber hinaus ist die Anzahl der Waffen, die im Besitz des Schützen sind beschränkt. Die "gelbe Waffenbesitzkarte" ist geeignet für Sportschützen, die nur Einzellader anschaffen wollen und die "Rote Waffenkarte" gibt Waffensammlern das Recht, nach ihrem jeweiligen Sammelgebiet, Waffen zu erwerben und zu besitzen. In allen Fällen ist jedoch zu beachten, dass bestimmte Straftatbestände und Verbrechen zur Nichtgewährung bzw. Entzug der Waffenbesitzkarte führen.
Etwas anders sieht es aus, bei Paintball, Softair- und Luftdruckwaffen. Bei Softairwaffen unter 0,5 Jule gilt lediglich eine freie Verpflichtung der Händler, diese Waffen nicht an Personen unter 12 Jahren zu verkaufen. Sie gelten als Spielzeug, können aber in der Öffentlichkeit nur bedingt, also entladen und verdeckt, geführt werden. Einige dieser "Spielzeugwaffen" sehen Originalwaffen täuschend ähnlich. Hier spricht man von Anscheinswaffen und diese unterliegen auch besonderen Restriktionen. Zwischen 0,5 Jule und 7,5 Jule sind diese Waffen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr frei verkäuflich. Luftdruckwaffen über 7,5 Jule erfordern eine "Gelbe Waffenbesitzkarte". In der Öffentlichkeit geführt werden dürfen sie nur mit einem Jagdschein. Für Waffen zwischen 0,5 Jule und 7,5 Jule gilt übrigens, dass für sie keine Waffenscheine vorgesehen sind. Damit dürfen sie in der Öffentlichkeit nicht geführt werden. Lediglich Gaspistolen, die auch ab der Volljährigkeit frei verkäuflich sind, können, mit der entsprechenden Erlaubnis, geführt werden.
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