Geschäftsbeziehungen müssen regelmäßig aufgebaut und gepflegt werden. Dies erfordert, dass man Geschäftstermine vereinbart und seine Geschäftspartner entsprechend bewirtet. Als Unternehmer kann man die dadurch entstehenden Kosten als Betriebskosten geltend machen. Damit die Kosten der Bewirtung vom Finanzamt anerkannt werden, muss sie gewisse formale Voraussetzungen erfüllen. Über die formalen Anforderungen informiert der Steuerberater Körnig aus Mannheim.
(firmenpresse) - Abzugsfähigkeit nur bei betriebsbedingtem Bewirtungsanlass
Zu den Bewirtungskosten zählen alle Kosten, die bei einem geschäftlichen Termin durch eine Bewirtung anfallen. Das können beispielsweise Besprechungen mit Bestandskunden sein oder aber auch Termine zur Neukundengewinnung. 70 Prozent der Bewirtungskosten sind steuerrechtlich als Betriebsausgaben absetzbar. Die Bewirtungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn die Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass stattfindet und dem Finanzamt ein entsprechender Bewirtungskostennachweis sowie eine Bewirtungskostenrechnung vorliegen.
Folgende Angaben muss ein Bewirtungskostennachweis enthalten
- Namen aller Teilnehmer am Geschäftstermin
- Name der bewirtenden Person (inklusive Gastgeber)
- Anlass der Bewirtung (beispielsweise Geschäftsbesprechung, Verhandlungen usw.)
- Höhe der Aufwendungen
- Ort, Datum sowie Unterschrift des Bewirtenden
Anforderung an die Rechnung
- Art und Umfang der Bewirtungsleistungen müssen einzeln und exakt aufgeführt werden. Pauschale Angaben sind unzureichend.
- Rechnungsbetrag (Preis je Gericht und Getränk) sowie Höhe des Trinkgeldes
- die Rechnung muss maschinell erstellt und registriert sein
Für ausführliche Informationen zum Thema Bewirtungskosten steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.
Pressekontakt
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
O 4 , 5
68161 Mannheim
Tel. 0621 10069
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E-Mail: koernigjd(at)t-online.de
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