Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Väter nichtehelicher Kinder hatten früher kaum Rechte. Wenn die Mutter nicht wollte, dass der getrenntlebende Vater über die wesentlichen Kindeswohlbelange mitentscheidet, konnten die Väter nichts dagegen tun.
(firmenpresse) - Was viele betroffene Väter nicht wissen: Das Bundesverfassungsgericht sieht in den aktuellen Bestimmungen des BGB einen Verstoß gegen das Grundgesetz und hat den Gesetzgeber aufgerufen, die Bestimmungen zugunsten der Väter zu ändern. Noch hat sich nichts getan. Doch die Väter nichtehelicher Kinder können aufatmen: Sie können beim für sie zuständigen Amtsgericht beantragen, dass ihnen eine Mitsorgeberechtigung eingeräumt wird bzw. dass ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen wird. Entsprechen eine Mitsorge bzw. die Übertragung des alleinigen Sorgerechts dem Kindeswohl, hat der Antrag Aussicht auf Erfolg.
Dann haben auch diese Väter ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Kindertagesstätte und der Schule. Ebenso müssen weitreichende medizinische Behandlungen und Eingriffe und viele andere Entscheidungen mehr mit ihnen abgesprochen werden.
Eltern, die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, sind in Bezug auf ihre Kinder verpflichtet, bei gemeinsam zu entscheidenden Themen einen Konsens zu erzielen. Erst wenn das gegebenenfalls auch unter Vermittlung geeigneter Fachberatungsstellen nicht möglich ist, können sie bei einer Frage, die das wesentliche Kindeswohl betrifft, eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Das Gericht überträgt dann einem der Sorgeberechtigten die Entscheidungsbefugnis für einen Teilbereich zu der entsprechenden Fragestellung.
Das BGB bestimmt, dass Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Wird diese Pflicht dauerhaft oder wiederholt verletzt, kann das Familiengericht Umgangspflegschaft anordnen. Das bedeutet, dass eine dritte Person dafür Sorge trägt, dass der Umgang zustande kommt.
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