Der Rückgabe von Anteilen soll für einen Tag, den 7. Mai 2012 möglich sein. Falls die Rückgabewünsche die verfügbare Liquidität übersteigen, droht die Auflösung des FondsDie Chance zur Weiterführung des Fonds wird damit in die Hände der Anleger gegeben.
(firmenpresse) - Nachdem die gesetzlich maximal zulässige Aussetzungsfrist für den SEB Immoinvest (WKN: 980230) am 5. Mai 2012 ausläuft, sollte es an sich Sache der Fondsverwaltung sein, zu entscheiden, ob der Fonds weitergeführt wird oder wie zahlreiche andere offene Immobilienfonds vor ihm abgewickelt wird. Das Management der SEB Asset Management geht hier neue, man mag auch sagen seltsame Wege.
Rückgabemöglichkeit nur für einen Tag
Der Rückgabe von Anteilen soll für einen Tag, den 7. Mai 2012 möglich sein. Wird hierbei die Liquidität nicht aufgezehrt, soll der Fonds weitergeführt werden, falls die Rückgabewünsche die verfügbare Liquidität übersteigen, droht die Auflösung des Fonds. Die Chance zur Weiterführung des Fonds wird damit in die Hände der Anleger gegeben.
Rückgabemöglichkeit künftig nur mit 1-jähriger "Kündigungsfrist"
Die weitaus wichtigere Information - eine Fortführung unterstellt - dürfte aber jedoch sein, dass mit der "Wiedereröffnung" eine Änderung der Geschäftsbedingung einhergeht. Solle der Fonds weitegeführt wird, sollen die Anleger künftig bis auf weiteres nur noch jährlich, statt wie bisher börsentäglich über ihre Anteile verfügen können. Für den Fall, dass die Liquidität nicht aufgebraucht wird, sehen die die neuen Vertragsbedingungen ein Rückgaberecht mit einer Frist von einem Jahr vor. Für den Anleger bedeutet heißt das, dass wenn er die Rückgabemöglichkeit am 7. Mai 2012 nicht nutzt und der Fonds fortgeführt wird, er bei einem Rückgabewünsch am 8. Mai 2012 sein Geld erst am 8. Mai 2013 erhält.
Dieses Vorgehen soll zwar in Abstimmung mit der Finanzaufsicht (BaFin) erfolgt sein und zur Umsetzung der Anforderungen des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) dienen. Faktisch bedeutet es jedoch, dass bei der Fortführung des Fonds ein Anleger, der bereits seit zwei Jahren auf die Rückzahlung seines Geldes wartet, erneut mindestens ein Jahr warten muss, wenn er den Termin am 7. Mai 2012 verpasst.
Die Erfahrung bei anderen offenen Immobilienfonds, die ebenfalls nach der gesetzliche maximal zulässige Aussetzungsfrist die Entscheidung über die Fortführung zu treffen hatten zeigt jedoch, dass dies nicht von Erfolg gekrönt war.
Schadenersatz für SEB Immoinvest Anleger
Ungeachtet dessen sollten Anleger die Möglichkeit, wegen fehlerhafter Beratung Schadenersatz zu erlangen, nicht unberücksichtigt lassen.
- Die Erfahrungen der letzten Wochen und Monate zeigen, dass gerade die unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen, also jene Provisionszahlungen, die die vertreibenden Banken und Sparkassen für die Vermittlung der Fondsanlagen erhalten haben, einen guten Ausgangspunkt für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen darstellt. Der Bundesgerichtshof hat hier festgestellt, dass Banken und Sparkassen bereits seit 1990 verpflichtet waren, über solche kickbacks aufzuklären.
- Für Fälle, in denen ab Sommer 2008 zum Erwerb der Fondanteile am SEB Immoinvest geraten wurde, ist darüber hinaus zu beachten, dass es zahlreiche Berichte in der Wirtschaftspresse gab, die sich mit dem Platzen der weltweiten Immobilienblase und den Auswirkungen auf die offenen Immobilienfonds befassten. Zahlreiche Gerichte haben erkennen lassen, dass sie bezüglich dieser Berichte und der darin aufgezeigten Marktentwicklung eine Aufklärungspflicht der Anlageberater sehen. Wurde also hierüber nicht aufgeklärt, sehen diese Gerichte gute Chancen für die Schadenersatzansprüche der Anleger.
Haben auch Sie Anteile am SEB Immoinvest gezeichnet und fühlen sich nicht richtig beraten? Wir setzen gerne für Sie Ihre Schadenersatzansprüche durch. Rufen Sie uns an.
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Die Anwälte von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg und München vertreten seit Jahren mit großem Erfolg private und institutionelle Anleger gegen Banken, Versicherungen, andere Finanzinstitute, Vermögensverwalter, Anlageberater und sonstige Finanzdienstleister sowie Emittenten von Anlageprodukten. Unsere Kernkompetenz ist es, Anleger vor unseriösen und betrügerischen Angeboten zu schützen und Schadenersatzansprüche durchzusetzen.