PresseKat - Keine Diskriminierung für Geschäftsführer

Keine Diskriminierung für Geschäftsführer

ID: 632895

BTR Rechtsanwälte informieren über eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Gesellschaftsrecht. Durch Urteil vom 23. April 2012 hat der beim BGH für Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat, eine wegweisende Entscheidung zur Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf GmbH-Geschäftsführer getroffen.

(firmenpresse) - 1. Der Fall

Der Fall betraf einen Kläger, der als Geschäftsführer städtischer Kliniken, welche in Form einer GmbH organisiert waren, tätig war. Dienstherr des Klägers war der Aufsichtsrat der GmbH. Im Dienstvertrag, welche eine Laufzeit von fünf Jahren hatte, war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob Sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit wären. Der Aufsichtsrat beschloss, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der regulären Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht zu verlängern. Stattdessen wurde ein deutlich jüngerer Mitbewerber eingestellt.

Der Kläger vertrat innerhalb des Instanzenzuges die Auffassung, dass es zu einem Neu-Abschluss seines Dienstvertrages aufgrund seines Alters nicht gekommen wäre und rügte eine Altersdiskriminierung nach dem seit dem 18.08.2006 Kraft getretene Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Der BGH hat der sodann geführten Revision des Klägers stattgegeben und bestätigt, dass dieser wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden ist.



2. Die Gründe

Richtigerweise stützte sich der BGH hierbei vor allem § 6 Abs. 3 AGG. Hiernach findet das Gesetz auch Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Ausstieg geht.

Den Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Beteiligung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der II. Senat zu einer Entscheidung über den Zugang zu dem Amt als Geschäftsführer gesehen.

Infolgedessen kamen die Beweislastregeln des §§ 22 AGG zur Anwendung. Danach muss der Betroffene nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann den Gegenbeweis anzutreten, dass der Betroffene nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Im vorliegenden Fall hatte der Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Dies hat der II. Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen.





Folgerichtig war die Diskriminierung des Klägers als ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu sehen.


3. Die Praxisfolgen


Die Frage wie viel Arbeitnehmer-Rechte dem GmbH-Geschäftsführer zukommen, ist in Literatur und Rechtsprechung weitgehend umstritten. Der BGH vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers stets als ein freies Dienstverhältnis und die Organstellung als mit der Arbeitnehmereigenschaft unvereinbar anzusehen seien. Demgegenüber nimmt das Bundesarbeitsgericht eine am Einzelfall orientierte Betrachtung vor. Insoweit kommt es bei der Beurteilung ob ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer einzustufen ist, auf dessen tatsächliche Geschäftsführerbefugnis an. Ein Geschäftsführer der einer einem Arbeitnehmer nahekommenden Weisungsgebundenheit unterliegt, ist dabei eher als Arbeitnehmer einzustufen, als ein Geschäftsführer der lediglich Rechenschaftspflichten unterliegt, jedoch seine Befugnisse weitgehend frei ausüben kann. Der zugrunde liegende Fall zeigt in diesem Kontext, dass ungeachtet der Frage ob GmbH-Geschäftsführer, als Arbeitnehmer einzustufen sind oder nicht, eine Diskriminierung am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in keinem Fall stattfinden darf. Insoweit darf die Entscheidung als wegweisend betrachtet werden.


Fabian Tietz
Rechtsanwalt

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:

BTR Mecklenburg & Kollegen ist ein eingespieltes bundesweit agierendes Netzwerk von Rechtsanwälten und Fachanwälten. Die Abkürzung BTR steht für Beratungs- und Treuhandring und ist Ausdruck dieses Netzwerkes.
BTR Mecklenburg & Kollegen beraten mittelständische Unternehmer und Unternehmen sowie Körperschaften und Institutionen des öffentlichen Rechts und begleiten Sie persönlich bei der Umsetzung weitsichtiger Unternehmensentscheidungen. Ihr wirtschaftlicher Erfolg ist unser Ziel.
Ein Netzwerk ohne Grenzen – da wo Sie uns brauchen
In Berlin berät Sie die BTR Mecklenburg Schneehagen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Am Standort Berlin konzentriert sich die Beratungsleistung hauptsächlich auf die Gebiete Agrarrecht, Bau- und Architektenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, und Insolvenzrecht sowie im Bereich der Unternehmensberatung und Unternehmenssanierung.

BTR Mecklenburg Schneehagen RA-GmbH
Samariterstraße 19-20
10247 Berlin

www.btr-mecklenburg.de

Ansprechpartner „Presse“: Rechtsanwalt Tietz
Kontakt: Tietz(at)kanzlei-mecklenburg.de



PresseKontakt / Agentur:

Fabian Tietz ist als angestellter Rechtsanwalt bei der BTR Mecklenburg Schneehagen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, welche Teil der bundesweit agierende Partnerschaft BTR Mecklenburg & Kollegen ist, tätig.
Der Fokus seiner anwaltlichen Praxis liegt hierbei vornehmlich auf dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie dem allgemeinen Wirtschaftsrecht.
In diesem Zusammenhang befasst er sich mit der Gestaltung sowie der Ausarbeitung von Gesellschaftsverträgen, der Beratung bei Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften jeglicher Erscheinungsform sowie - sofern erforderlich - im Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren. Dies betrifft auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts zum Beispiel Gesellschaftsstreitigkeiten wie die Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen. Auf dem Gebiet des Handelsrechts betrifft die Vertretung vor Gericht vor allem Streitigkeiten im Gewährleistungsrecht unter Kaufleuten sowie auf Grundlage von Handelskäufen und Handelsbräuchen. Weiterhin verfügt er über umfassende Kenntnisse im allgemeinen Strafrecht sowie im Wirtschaftsstrafrecht und vertritt Beschuldigte im Wirtschafts-, Insolvenz- und Steuerstrafverfahren. Zu den Mandanten des Autors gehören mittelständische Unternehmen und Gesellschaften, Start-Ups, Gesellschafter und Geschäftsführer, Einzelkaufleute sowie Teilnehmer des allgemeinen Wirtschaftsverkehrs.

BTR Mecklenburg Schneehagen RA-GmbH
Samariterstraße 19-20
10247 Berlin

www.btr-mecklenburg.de

Ansprechpartner „Presse“: Rechtsanwalt Tietz
Kontakt: Tietz(at)kanzlei-mecklenburg.de
www.rechtsanwalt-tietz.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Santander Kapitalprotekt P (vormals SEB Kapitalprotekt P) - Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht BGH: Bankkunde haftet für fahrlässige Preisgabe von TAN-Nummern
Bereitgestellt von Benutzer: fabiantietz
Datum: 07.05.2012 - 17:42 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 632895
Anzahl Zeichen: 4035

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Fabian Tietz
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 44334433

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Keine Diskriminierung für Geschäftsführer"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

BTR Mecklenburg Schneehagen RA GmbH (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Aktuelles aus dem Pachtrecht ...

Der Fall (verkürzt): Ein landwirtschaftliches Unternehmen hatte landwirtschaftliche Nutzflächen gepachtet und auf diesen Flächen Zuckerrüben angebaut. Die Parteien haben vertraglich nicht vereinbart, wie mit Zuckerrübenlieferrechten bei Pachten ...

Alle Meldungen von BTR Mecklenburg Schneehagen RA GmbH