Notarkammer Frankfurt am Main. Wenn eine Ehe geschlossen wird, ohne dass ein Ehevertrag festgelegt wurde, tritt automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. Was das jedoch bedeutet, wissen viele Ehepaare nicht.
(firmenpresse) - Irrtum Eins: Beiden gehört alles!
Die frisch Vermählten haben oft die Vorstellung, dass nach der Heirat alles beiden gemeinsam gehört. Dies stimmt nicht. Alle Vermögensgegenstände, die ein Ehepartner mit in die Ehe bringt oder während der Ehe unter seinem Namen erwirbt, bleiben sein Eigentum. Nach § 1363 Abs. II bleibt das Vermögen der Ehepartner auch nach der Eheschließung getrennt.
Irrtum Zwei: Ich kann verkaufen, was ich will!
Ein Ehepartner benötigt jedoch die Zustimmung des anderen, wenn er über wesentliche Teile seines Vermögens wie z. B. über seine Eigentumswohnung, in der das Paar lebt, verfügen möchte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vermögensgegenstände bereits vor oder nach der Heirat erworben worden sind (§1365 BGB). Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung verhindern, dass der Familie die wirtschaftliche Basis entzogen wird,
Irrtum Drei: Der Ehepartner haftet für Schulden mit!
Die Ehefrau bucht im Reisebüro eine Luxuskreuzfahrt und der Ehemann tauscht die alte Familienkutsche gegen einen neuen Sportwagen. Natürlich beides auf Kredit. Für die Schulden des anderen müssen die Ehepartner aber nur aufkommen, wenn sie den Kredit mit unterzeichnet haben oder eine Bürgschaft eingegangen sind.
Irrtum Vier: Ein Ehepartner kann die Raten für die Lebensversicherung nicht mehr bedienen, nun muss der andere zahlen!
Auch Verträge zur Vermögensbildung oder Altersvorsorge verpflichten nur den aktiven Vertragspartner zur Kostenübernahme und nicht dessen Ehepartner. Es sei denn es wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen.
Irrtum Fünf: Die Verträge mit dem Öllieferanten
hat der Ehemann gemacht, somit ist die Ehefrau fein raus!
Anders sieht es bei Rechnungen für Öl, Gas und Strom aus. Hier sind beide Eheleute für die Bezahlung der Rechnungen verantwortlich, auch wenn die Verträge nur von einem Ehepartner unterzeichnet worden sind. Für angeschriebene Summen im Supermarkt, Arztkosten im geringen Rahmen und für die Beiträge der Hausratversicherung steht das Paar ebenfalls gemeinsam in der Pflicht. Grundsätzlich haben beide Ehepartner, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, das Recht, auch mit Wirkung für ihren Ehegatten Geschäfte zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarf abzuschließen (Schlüsselgewalt § 1357 BGB). Diese Mitverpflichtung und Mitberechtigung der Ehegatten untereinander gilt auch, wenn das Ehepaar Gütertrennung vereinbart hat. Sie kann jedoch beschränkt oder ausgeschlossen werden. Der betroffene Ehegatte muss von dieser Einschränkung in Kenntnis gesetzt werden und gegenüber Vertragspartnern wirkt sie nur, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist. Der Ehepartner, der die Schlüsselgewalt eingeschränkt hat, kann diese Beschränkung jederzeit wieder aufheben.
Irrtum Sechs: Getrennte Konten bedeuten Gütertrennung!
Häufig gehen Ehepartner bereits von einer Gütertrennung aus, wenn sie getrennte Konten und auch sonstige Vermögenswerte aufgeteilt haben. Das ist falsch. Eine Gütertrennung wird nur durch Errichtung einer notariellen Urkunde erreicht.
Irrtum Sieben: Der Ehepartner erbt bei Familienerbschaften immer mit!
Wird etwas vererbt, so erbt jeder Ehepartner für sich. Im Trennungsfall muss lediglich der Wertzuwachs eines geerbten Gegenstandes, z. B. einer Immobilie, im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen werden. Ist Gütertrennung vereinbart worden, müssen keine Ausgleichszahlungen geleistet werden.
Notare helfen durch eine umfassende und qualifizierte Beratung dabei, situationsgerechte und individuelle Lösungen zu finden. Sie finden sie im Internet unter http://www.deutsche-notarauskunft.de.
Notarinnen und Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie werden vom Staat ernannt, sorgen für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und betreuen den Bürger bei schwierigen und folgereichen Rechtsgeschäften. Sie beraten und belehren die Parteien und helfen bei der Formulierung von Verträgen.
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