Das neue Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) tritt am 01. Juni 2012 in Kraft. Was ändert sich? Was muss beachtet werden? ilex widmet diesen Frage die Reihe „Das neue KrW-/AbflG: Kleine Synopse“ und wird Schritt für Schritt die wichtigsten Änderungen zeigen und kommentieren. Im ersten Teil geht es um den neuen § 1, in dem der Zweck des Gesetzes erweitert wird.
(firmenpresse) - 1. Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Eine Erneuerung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts war nicht nur europäischen Vorgaben geschuldet. Für wahr: Am 12. Dezember 2008 ist die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) in Kraft getreten, die auch den deutschen Gesetzgeber zum Handeln zwang. Gleichwohl ist vielerorts, nicht zuletzt in der Gesetzesbegründung selbst zu lesen, dass die Novelle auch der Fortentwicklung dieses Rechtsgebietes dienen soll. Letzteres ist auch dringend nötig. Zuletzt waren Fragen zur Auslegung des Gesetzes zu streitig und zu offen. Das mag vielleicht eine Erklärung für die ungewöhnlich heftige Debatte zwischen Politik, Wirtschaft und Umweltverbänden sein. Am Ende stimmten Bundestag und Bundesrat am 09. Bzw. am 10. Februar 2012 einem Kompromissvorschlag zu.
2. Der neue § 1 - die Synopse
siehe dazu www.ilex-recht.de
3. Fazit
Hier besteht nun sowohl die Gefahr, den Wert dieser Regelung zu unterschätzen als auch zu überschätzen. Die Änderung ist beachtenswert, wohl aber nicht von überragender Bedeutung für die künftige Rechtspraxis.
Zur Erläuterung: Die Synopse zeigt, dass die Vorschrift äußerlich sehr nah an der alten Fassung liegt. Das Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen bleibt erhalten. Das Ziel der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen wird aber dahingehend erweitert, dass das Gesetz auch Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherstellen soll. Hintergrund ist v.a. Artikel 1 der Abfallrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien), in dem es heißt: „Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.“ Die Änderung zielt v.a. darauf ab, den Schutz von Mensch und Umwelt in allen Phasen abfallrelevanter Tätigkeiten mehr in den Vordergrund zu rücken.
Die Folgen für die Praxis sind auf den ersten Blick gering. Schließlich handelt es sich bei dieser Norm – gemeint ist § 1 – eher um eine deklaratorische Norm; böse Zungen sprechen von Gesetzeslyrik. Doch gerade das Abfallrecht ist gefüllt mit unbestimmten Rechtsbegriffen – auch nach dieser Novelle. Im Rechtsalltag müssen diese unbestimmten mit Leben gefüllt werden. Künftig wird bei strittigen Situationen die Frage, welche Auslegungsmöglichkeit für „den Menschen“ die günstige ist, einen hohen Stellenwert einnehmen. In Zweifelsfällen kann dies freilich zu Formel „im Zweifel für den Menschen“ führen.
Dr. Stephan Gärtner
Rechtsanwalt
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