Nach einer Trennung verbleibt das Kind meist bei einem Elternteil. Grundsätzlich steht dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind zu. Ausnahmen gibt es hier nur dann, wenn der Umgang nicht dem Wohle des Kindes entspricht. Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB geregelt. In erster Linie ist diese als eigenes Recht des Kindes zu verstehen. Eine Regelung für das Umgangsrecht zu treffen kann im Rahmen der Scheidungsauseinandersetzung Teil einer anwaltlichen Beratung sein. Über das Umgangsrecht informieren die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.
(firmenpresse) - Recht des Kindes auf beide Elternteile
Nach einer Trennung erhält meist ein Elternteil das Sorgerecht. Der andere erhält mit dem Umgangsrecht eine Besuchsmöglichkeit. Dies liegt im Interesse des Kindes, das ein Recht darauf hat, zu beiden Elternteilen eine stabile Beziehung zu unterhalten. Das Umgangsrecht kann Besuche so regeln, dass der andere Elternteil das Kind an bestimmten Tagen und Zeiten besuchen und zu sich nehmen darf. Auch Dritte wie Großeltern, Lebenspartner oder Geschwister können nach § 1666 BG Umgangsrecht erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Personen längere Zeit mit dem Kind in Gemeinschaft leben und festgestellt wird, dass der Umgang zum Wohl des Kindes beiträgt.
Rechtsanwaltliche Beratung beugt Streitigkeiten vor
Nicht selten entsteht nach einer Trennung Streit über das Sorgerecht und das Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder. Um Streitigkeiten zu vermeiden, kann eine rechtsanwaltliche Beratung, die alle Beteiligten zusammenbringt, unterstützend eingreifen. Denn so lassen sich verlässliche Verabredungen für beide Seiten treffen, ohne dass Auseinandersetzungen entstehen. Außerdem hilft eine Rechtsberatung, die Möglichkeiten des Besuchsrechtes voll ausschöpfen zu können und eine Regelung im Sinne des Kindes zu treffen.
Für ausführliche Informationen zum Umgangsrecht stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.
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