Aufwendungen, die durch einen Umzug entstehen, können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Umzug in keiner Weise in Zusammenhang mit einem privaten Grund steht. Das bedeutet, dass der Umzug einen betrieblichen Anlass haben muss. Über die Absetzbarkeit von Umzugskosten aus beruflichen Gründen informiert der Steuerberater Körnig aus Mannheim.
(firmenpresse) - Folgende Umzugskosten sind unter anderem absetzbar
Steht ein Umzug an, weil der Arbeitsplatz verlegt wird, wird die Arbeitsstelle gewechselt oder reduziert sich die Fahrtzeit pro Tag durch den Umzug täglich um mindestens eine Stunde, können die Kosten steuerlich gelten gemacht werden. Wichtig ist nur, dass der Umzug nicht privater, sondern betrieblicher Natur ist. Folgende Aufwendungen, die durch den Umzug entstehen, lassen sich neben vielen anderen absetzen:
- Auslagen für die Beförderung von Möbeln etc.
- Reisekosten, dir durch den Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung verursacht werden (Ãœbernachtungs- sowie Verpflegungsmehraufwendungen)
- Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss
- Maklerkosten für die Vermittlung der Kosten
- Rechnungen für Reparaturen in der alten Wohnstätte
- Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder
- Auslagen für das Umschreiben von Papieren (Personalausweis, Fahrzeug ummelden)
Alle anfallenden Kosten sind durch Belege nachzuweisen. Der Betrag der pauschal abzugsfähigen Umzugskosten wurde vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) zum 1. Januar 2012 erhöht. Für Verheiratete bedeutet dies beispielsweise, dass nun 1.314 Euro pauschal als Umzugsauslagen angesetzt werden.
Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.
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