Baumfällkosten sind im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung nicht umlagefähig und müssen daher von Mietern nicht bezahlt werden.
(firmenpresse) - Das Amtsgericht Potsdam hatte über Frage der Umlagefähigkeit von Baumfällkosten auf Wohnungsmieter zu entscheiden. Der Vermieter nahm einen Mieter im Rahmen einer Betriebskostennachforderung unter Kosten für „Gartenpflege“ auch auf Zahlung von Kosten für die Fällung von Bäumen in Anspruch.
Der Kläger könne die Kosten für das Fällen von Bäumen nicht auf Mieter umlegen. Ein solcher Anspruch könne weder aus § 1 I 1, II Nr. 2 noch aus § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung geltend gemacht werden.
Beim Fällen von Bäumen handele es sich in durchschnittlichen Mietergärten nicht um „laufend entstehende“ Kosten im Sinnen von § 1 I 1 BetrKV. Die „laufende Entstehung“ setze zwar nicht voraus, dass die Kosten jährlich entstünden. Es genüge auch ein mehrjähriger Turnus. Erforderlich sei jedoch, dass sie relativ regelmäßig anfallen. Das sei bei Baumfällkosten gerade nicht der Fall. Das Merkmal der „laufenden Entstehung“ stelle sicher, dass nur solche Kosten auf den Mieter umgelegt werden, die für ihn überschaubar und erwartbar seien. Die Vorschrift diene dem Mieterschutz und verhindere, dass Mieter mit außerordentlich hohen Kosten belastet werden, die ihnen im Lauf ihrer möglicherweise nur kurzen Mietzeit nicht zu Gute kommen könnten.
Auch aus § 2 Nr. 10 BetrKV ergebe sich nichts anderes. Hiernach könnten entgegen § 1 II Nr. 2 BetrKV ausnahmsweise auch regelmäßig anfallende Instandsetzungsmaßnahmen umlegbare Betriebskosten darstellen. Die Vorschrift sei aber eng auszulegen. Das bloße Fällen von Bäumen werde damit jedenfalls nicht vom Tatbestandsmerkmal „Erneuerung von Gehölzen“ erfasst. Das Tatbestandsmerkmal „Erneuerung“ stelle klar, dass nur solche Kosten auf die Mieter umlegbar seien, die dem Erhalt der bestehenden oder der Wiederherstellung der vorherigen Bepflanzung dienen. Das ersatzlose Fällen von Bäumen stelle daher eine Umgestaltung des Gartens und damit eine Maßnahme dar, die von § 2 Nr. 10 BetrKV nicht mehr erfasst sei.
AG Potsdam, Urteil vom 27.12.2011 - 23 C 349/11
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