Wer die Bezahlung seiner Tankrechnung "vergisst", haftet auch für die entstehenden Ermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten des Tankstellenbetreibers.
(firmenpresse) - Nachdem die Fälle von "Tankbetrug" oder "Spritdiebstahl" zuzunehmen scheinen, stellen wir heute eine schon etwas ältere (04.05.2011), aber nach wie vor lesenswerte Entscheidung des BGH zu diesem Thema vor.
Der Beklagte tankte 2008 an der von der Klägerin betriebenen Tankstelle Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €, bezahlte jedoch nur einen Schokoriegel und zwei Vignetten zum Preis von 25,30 €. Nachdem die Klägerin bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, beauftragte sie ein Detektivbüro zur Ermittlung des "Spritdiebs". Dem Detektiv gelang es mit Hilfe einer Videoaufzeichnung tatsächlich, den Beklagten zu ermitteln. Die Klägerin wollte daraufhin vom Beklagten neben der Tankrechnung, ihrer Rechtsanwaltskosten und einer Auslagenpauschale auch die angefallenen Detektivkosten in Höhe von 137 € erstattet haben.
Der BGH entschied, dass der Klägerin alle geltend gemachten Kosten zustehen. Bei einer Selbstbedienungstankstelle komme ein Kaufvertrag bereits mit Einfüllen des Kraftstoffes in den Tank zu Stande, der Kaufpreis sei sofort fällig. Verlasse der Kunde das Tankstellengelände ohne zu bezahlen, befinde er sich bereits ohne Mahnung des Tankstellenbetreibers in Verzug.
Die Beklagte könne Ersatz aller Aufwendungen verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dazu zählen auch die Kosten für die Einschaltung eines Detektives. Insbesondere habe die Beklagte auch nicht wegen der relativ geringen Forderungen von der Einschaltung des Detektivs absehen müssen.
BGH, Urteil v. 04.05.2011, Az. VIII ZR 171/10
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