Invaliditäts-Zusatzversicherungen sollen einen Versicherungsnehmer im Invaliditätsfall auf einen Beruf verweisen dürfen, dem eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Fähigkeiten zugrunde liegt.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Fall (Urt. v. 17.05.2011, Az. 12 U 445/11) habe der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Invaliditäts-Zusatzversicherung geltend gemacht, woraufhin das Versicherungsunternehmen zulässigerweise den Versicherungsnehmer auf einen Beruf mit ähnlicher Ausbildung verwiesen habe, da dies im Versicherungsvertragswerk so geregelt sei. Der Verweis auf eine ähnliche Tätigkeit müsse gerade nicht der ursprünglichen beruflichen Ausbildung entsprechen, da ? so die Richter ? ein Berufsbild anhand der Tätigkeiten und erlangten Qualifikationen gebildet werde. Die Möglichkeit der Verweisung auf andere Tätigkeiten sei stets zulässig. Wie weit ein solches Verweisungsrecht gehe, hinge von den jeweiligen Vertragsmodalitäten sowie von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit ab.
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