Die Diskriminierung von Schwerbehinderten wird von den Gerichten inzwischen strikt geahndet. Ein neueres Urteil setzt ein weiteres Signal.
(firmenpresse) - Bei fachlich gleicher Eignung und Qualifikation ist ein öffentlicher Arbeitgeber verpflichtet, die Bewerbungen Behinderter bevorzugt zu behandeln - so schreibt es der Gesetzgeber in § 82 SGB IX vor.
Dass ein öffentlicher Arbeitgeber, hier eine Polizeidirektion am Frankfurter Flughafen, es unterließ, einen behinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wertete das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. Februar 2012 (AZ: 8 AZR 697/10) als ein Indiz für eine Diskriminierung Behinderter und sprach dem Bewerber einen Schadensersatz in Höhe von rund 5700 Euro zu.
Der Mann hatte sich unter Angabe seines Behindertenstatus (Grad der Behinderung 60) auf eine ausgeschriebene Stelle als Pförtner bzw. als Wächter bei der Flughafenpolizei beworben. Er wurde jedoch im Bewerberverfahren nicht berücksichtigt, ohne dass fachliche Gründe bei der Entscheidung eine Rolle gespielt haben konnten. Nur auf solche Gründe hätte sich die beklagte Behörde erfolgreich berufen können, wenn sie nach einer behördeninternen Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter von einer Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers absehen wollte.
Schwerbehindertenrecht
Da diese Gründe nicht vorgetragen werden konnten, war die Behörde nicht in der Lage, die gesetzliche Vermutung der Diskriminierung zu entkräften und wurde bereits von der Vorinstanz, dem Hessischen Landesarbeitsgericht, zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von 2700 Euro an den Kläger verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Bund, als Oberste Dienstbehörde, Revision beim Bundesarbeitsgericht sein und wandte sich damit vor allem gegen die Höhe der Entschädigung. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgericht verwarf die Revision bereits aus formalen Gründen und sprach dem Kläger sogar mehr als den doppelten Betrag zu.
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