Das Sozialamt fordert Geld für die Pflege der Eltern
(firmenpresse) - Eltern müssen für Ihre Kinder sorgen ...und umgekehrt!
Gemäß §1601 BGB sind sich Verwandte in gerader Linie grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Unter Verwandten in gerader Linie werden hierbei die Vorfahren und die Nachkommen bezeichnet, also beispielsweise keine Geschwister.
Der Unterhaltsanspruch ist dabei abhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Prinzipiell müsste ein Sohn seinem bedürftigen Vater demnach Unterhalt leisten. Allerdings ist dabei unter anderem ein sogenannter Selbstbehalt von mindestens EUR1.500 zu berücksichtigen.
Rabeneltern können Pech haben
§1611 I BGB führt allerdings Ausnahmefälle zur Unterhaltspflicht auf. Diese kann insbesondere entfallen, wenn der Bedürftige seinen Anspruch durch schwere Verfehlungen gegenüber dem Verpflichteten verwirkt hat.
Das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte in diesem Sinn am 25.10.2012 zugunsten eines Sohnes, der nicht bereit war für die Heimkosten seines inzwischen verstorbenen Vaters aufzukommen. (Az.: 14 UF 80/12)
Dieser habe den Kontakt zu ihm schon vor Jahrzehnten nach der Scheidung von der Mutter abgebrochen. Danach habe er auch jeden Kontakt abgelehnt und ihm auch in seinem Testament nur den Pflichtteil zugedacht.
Nun wollte die Stadt Bremen die Pflege- und Heimkosten in Höhe von 9000 Euro, die sie vorgeleistet hatte, von dem als Sohn eigentlich Unterhaltsverpflichteten zurückfordern.
Dem gaben die Richter des Oberlandesgerichtes nicht statt: Durch die Verweigerung jeden Kontaktes habe der Vater den Sohn besonders schwer getroffen und das eigentlich zwischen Eltern und Kindern bestehende Solidarverhältnis sei nicht mehr vorhanden.
Somit hatte der Vater seinen Anspruch auf Elternunterhalt gegenüber dem Sohn verwirkt - die Stadt Bremen kann die vorgelegten Kosten daher nicht von ihm einfordern.
Das Oberlandesgericht betonte allerdings in seiner Entscheidung auch, dass es für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches nicht ausreicht, sich lediglich entfremdet zu haben, es bedarf vielmehr einer kompletten Loslösung der verwandtschaftlichen Beziehung wirtschaftlicher und persönlicher Art, wie es in vorliegendem Sachverhalt der Fall war.
Wer zahlen muss entscheidet sich im Einzelfall
Die Rechtsprechung hat schon früher in bestimmten Fällen keine Unterhaltsverpflichtung gesehen.
Beispielsweise musste eine Tochter, die als Kleinkind von der Mutter bei den Großeltern abgegeben wurde, laut einem BGH Urteil von 2004, dieser keinen Unterhalt zahlen. ( Az.: XII ZR 304/02)
In anderen, auf den ersten Blick vergleichbar aussehenden Fällen, wurde jedoch auch schon zugunsten der Eltern entschieden. So verpflichtete beispielsweise 2010 der BGH eine in der Kindheit vernachlässigte Tochter zur Unterhaltszahlung, weil in diesem Fall die Mutter auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen war, sich um ihre Tochter zu kümmern. (Az.: XII ZR 148/09)
Grundsätzlich empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, sobald das Sozialamt Elternunterhalt einfordert. Durch eine kompetente Beratung stellen Sie sicher, dass Sie dem Sozialamt kein Geld schenken.
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