Vereinbaren Versicherung und Versicherungsnehmer ihm Rahmen einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, so sei dies laut dem Landgericht Kiel wirksam.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem vom Landgericht Kiel (Urt. v. 02.11.2011, Az. 5 O 150/11) zu entscheidenden Fall stritten die Parteien darüber, ob eine isolierte Kostenausgleichsklausel im Vertragswerk wirksam sei. Insoweit vertrat die Klägerin, die Versicherung, die Ansicht, dass eine Klausel, wonach ein Kostenausgleich isoliert und nicht im Rahmen einer Prämienverrechnung erfolge, wirksam sei. Dem schloss sich das Landgericht Kiel in seiner Entscheidung an. Zur Begründung habe das Gericht § 169 Abs. 3 VVG sowie die entsprechende Gesetzesbegründung herangezogen, wonach eine isolierte Kostenausgleichsklausel ausdrücklich als zulässig anzusehen sei. Einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 VVG vermochte das Gericht dabei nicht erkennen, da diese Vorschrift den zu entscheidenden Fall nicht beträfe. Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Gerichte diesem Urteil folgen werden.
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