Rechtsanwaltskammer Koblenz. Wer krank ist und sich stationär im Krankenhaus oder in einer Kurmaßnahme befindet, denkt in erster Linie daran, schnell wieder gesund zu werden. Doch während der Abwesenheit muss auch der Haushalt weitergeführt werden. Gibt es dort ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, finanzieren die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe.
(firmenpresse) - Um zu klären, ob man einen Anspruch darauf hat, muss die Frage beantwortet werden, ob es einen Lebensgefährten oder Angehörigen gibt, der in der gleichen Wohnung lebt und dem die Fortführung des Haushalts zugemutet werden kann. Das kann auch ein weiteres, älteres Kind sein, wenn es dadurch nicht gezwungen wird, eine Ausbildung zu unterbrechen. Ehe- oder Lebenspartnern ist es in der Regel zumutbar, den Haushalt in ihrer Freizeit weiterzuführen. Sind sie durch eine Erwerbstätigkeit zeitlich gebunden, kann die Krankenkasse auch Teilleistungen erbringen.
Bei Bewilligung des Antrags erhält man Hilfe für alle Tätigkeiten im Haushalt, von der Reinigung der Wohnung sowie der Kleidung und Wäsche über die Zubereitung von Mahlzeiten bis zur Betreuung von Kindern. Solange der Versicherte krank ist und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, gibt es keine zeitliche Befristung für die Hilfe.
Wer diese Aufgaben stattdessen lieber einer Person aus dem Verwandtenkreis anvertrauen möchte, dem zahlt die Krankenkasse nichts. Nur die Fahrtkosten und der Verdienstausfall des Verwandten können erstattet werden, sofern die Beträge im Vergleich mit den Kosten für eine zugewiesene Haushaltshilfe nicht unangemessen sind.
Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrau-ens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.
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