Ein dienstlicher Pkw, der dem Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassen worden ist, ist im Einzelfall an den Arbeitsgeber im Falle einer Arbeitsfreistellung zurückzugeben.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 21.03.2012 (Az. 5 AZR 651/10), dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam sei, die regelt, dass ein Arbeitnehmer einen privat genutzten Dienstwagen für den Fall der Freistellung zurückgeben müsse.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien über einen Entschädigungsanspruch für die entgangene Nutzung eines Dienstwagens im privaten Bereich. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag folgende Klausel vereinbart: ?Im Falle einer Kündigung ist X berechtigt, den Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Weiterzahlung der Bezüge freizustellen.? Ferner sei vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer den zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch privat nutzen dürfe. Ein Widerruf der Dienstwagenüberlassung sei ebenfalls zwischen den Parteien vereinbart worden. Insoweit hätten die Parteien folgende Klausel vereinbart: ?Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird.?
Das Bundesarbeitsgericht sah diese Klausel als wirksam an. Dies aus folgenden Gründen: Die Klausel sei formell als auch materiell wirksam. Der Widerruf der Nutzung des Dienstwagens auch für private Zwecke sei für den Arbeitnehmer nicht unzumutbar, da er zum einen aufgrund der Freistellung keine Arbeitsleistung mehr erbringen müsse sowie zum anderen keine Dienstfahrten mehr anfallen würden.
Dennoch sprach das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch zu, da der Arbeitgeber das Widerrufsrecht nicht wirksam ausgeübt habe.
Letztlich merkte das Bundesarbeitsgericht an, dass im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung dem Arbeitgeber die Einräumung einer Auslauffrist aufzubürden sei. Dies begründete das Bundesarbeitsgericht damit, dass der Arbeitnehmer eine Pauschalversteuerung für den gesamten Monat abzuführen habe und aus diesem Grund eine unverzügliche Rückgabe unbillig erscheine.
Lassen Sie sich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von einem Anwalt beraten. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Arbeitnehmer aber auch der Arbeitgeber frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung.
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