In Zeiten, in denen der Unterhalt eines Fahrzeugs immer kostspieliger wird, ist es für zahlreiche Arbeitnehmer eine willkommene Option, dass Firmenwagen zur Verfügung stehen, die auch für private Zwecke genutzt werden dürfen. Bei der Überlassung eines Firmen Pkws zur privaten Nutzung liegt ein geldwerter Vorteil vor, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählt und versteuert werden muss. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Methoden: zum einen die 1-%-Regelung und zum anderen die Fahrtenbuchmethode. Worauf bei der Letzteren zu achten ist, damit sie vom Finanzamt für gültig erklärt wird, erklärt der Steuerberater Körnig aus Mannheim.
(firmenpresse) - Sorgfalt bei den Eintragungen walten lassen
Für welche der beiden genannten Methoden man sich entscheidet, hängt vor allem von dem privaten Nutzungsanteil ab. Für die Führung des Fahrtenbuches gilt grundsätzlich, dass es lückenlos und zeitnah geführt werden muss. Weiterhin muss es sämtliche zurückgelegten Fahrten dokumentieren und belegen, welche Fahrten wann und zu welchem Zweck unternommen wurden. Wird das Fahrtenbuch nicht pflichtgemäß geführt, kann das Finanzamt die pauschale Besteuerung zugrunde legen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat außerdem kürzlich deutlich gemacht (Beschluss vom 14. März 2012; Az. VIII B 120/11), dass die Lesbarkeit der Eintragungen gegeben sein muss, damit eine Anerkennung stattfinden kann. Sonst stuft das Finanzamt das Fahrtenbuch als steuerlich unwirksam ein und lässt es nicht gelten. Das bedeutet, dass jeder Fahrtenbuchführer beim Eintragen Sorgfalt walten lassen muss. Auch wenn man von der Lesbarkeit der eigenen Schrift überzeugt ist, gilt das Finanzamt als alleinige Richtlinie.
Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.
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