Handelsvertreterrechtliche Provisionsregelungen können gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein, soweit sie widersprüchlich sind.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 22.03.2012 erachtete das Oberlandesgericht München (Az. 23 U 4793/11) eine provisionsregelnde Klausel für unwirksam, da sie mit Blick auf ein zeitgleich abgeschlossenes Kooperationsübereinkommen sowie einen Handelsvertretervertrag widersprüchlich sei.
In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien über die Voraussetzungen für das Entstehen von Provisionsansprüchen aus einem Handelsvertretervertrag sowie dem gleichzeitig abgeschlossenen Kooperationsübereinkommens. Die Beklagte habe sich darauf berufen, dass ein Anspruch auf Provisionszahlungen im Rahmen des Kooperationsübereinkommens nur entstehen könne, wenn ein Finanzierungsvertrag vollständig vom Handelsvertreter vorbereitet worden sei und aufgrund der Vermittlungstätigkeit geschlossen worden wäre.
Diese Klausel stelle mit Blick auf die Regelung im Handelsvertretervertrag einen Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB begründete Transparenzgebot dar, so das Oberlandesgericht München. In dem streitgegenständlichen Handelsvertretervertrag sei die Regelung des § 87 Abs. 1 HGB verwandt worden. Die nebeneinander bestehenden Bestimmungen im Kooperationsübereinkommen und Handelsvertretervertrag seien zum einen unklar sowie zum anderen widersprüchlich. Es sei weiter nicht ersichtlich, welcher Regelungen als maßgeblich anzusehen seien. Eine eindeutige Regelung sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der Regelung in dem Kooperationsübereinkommens sei ferner von einer unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 2 BGB auszugehen, da die Gefahr bestünde, dass der Anspruch auf Provisionszahlungen hinfällig werden würde, würde man nur auf die Ursächlichkeit im Rahmen des Kooperationsübereinkommens abstellen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BGH unter Az. VII ZR 114/12.
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