(PresseBox) - Ein Anschreiben über XING, in dem der Mitarbeiter eines Wettbewerbers den Arbeitgeber des Angeschriebenen herabsetzt, kann als unzulässige geschäftliche Handlung unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sein. So entschied das Landgericht Heidelberg.
Der Beklagte kontaktierte über XING zwei Mitarbeiter eines Personaldienstleisters und schreiben unter anderem: ?Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. (?) Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft?
Geklagt hatte der Arbeitgeber der Angeschriebenen. Er begehrte die künftige Unterlassung eines solchen Verhaltens.
Das Landgericht Heidelberg entschied, dass es sich bei dem geschilderten Tun um eine unzulässige geschäftliche Handlung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 UWG) handelt. Der Beklagte habe XING nicht als Privatperson genutzt, sondern unter Verwendung der Firma, für die er tätig ist. Die Äußerung selbst sei eine Herabsetzung der Klägerin (§ 4 Nr. 7 UWG). Sie sei ohne sachliche Begründung abwertend. Außerdem liege ein gezielte Behinderung durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern vor (§ 4 Nr. 10 UWG), da der Inhalt der Nachricht nur als Abwerbeversuch gewertet werden könne.
(LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012, Aktenzeichen: 1 S 58/11)
Unsere Meinung
Schnell ist über das Internet oder die E-Mail eine Nachricht versendet, die im brieflichen Verkehr unterblieben wäre. Aber es gilt stets sich zuvor den Inhalt und die Auswirkungen vor Augen zu führen.
Ob der Inhalt der Nachricht, so wie er in den Meldungen zu dem Urteil wiedergegeben wird, wirklich eine Herabsetzung der Klägerin ist, darüber wird man trefflich streiten können. Schließlich ist auch die Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen. Dass aber grundsätzlich auch und gerade über solche Kanäle versendete Aussagen gefährlich sein können, sollte man im Gedächtnis behalten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Über Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.
Heute vertreten die beiden Gründer als Fachanwälte für IT-Recht sowie Urheber- und Medienrecht mit ihrem Team eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.
Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, IT-Recht, Eventrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.
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