Keine Verweisung auf den Beruf des Schulhausmeisters im Falle einer Berufsunfähigkeit mangels Vergleichbarkeit zum Beruf eines Malers.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 30.12.2011 des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 140/11) stellte dieses fest, dass eine Verweisungsmöglichkeit des Malerberufs auf den Beruf eines Schulhausmeisters aus berufskundlichen Gründen nicht möglich sei. Vielmehr müsse die Berufsunfähigkeitsversicherung dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente zahlen.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob der Versicherer den Versicherungsnehmer auf den Beruf des Schulhausmeisters verweisen dürfe, der bisher im Beruf des Malers ca. 15 Jahre tätig gewesen sei. Aufgrund eines Arbeitsunfalls sei der Versicherungsnehmer nicht mehr fähig, in seinem erlernten Beruf tätig zu sein. Der Versicherer habe sich auf eine Vertragsbedingung berufen, nach der eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit möglich sei, ?wenn die versicherte Person nach Eintritts des in Abs. 1, 2 oder 3 beschriebenen Zustands eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt und sie dazu auf Grund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50% in der Lage ist.? Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht eine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit ab. Zwar scheitere die Verweisung nicht schon an dem Umstand, dass eine Tätigkeit als Hausmeister im Rahmen einer sozialen Wertschätzung gegebenenfalls als geringer anzusehen sei. Auch scheitere eine Verweisung nicht daran, dass es sich bei der Tätigkeit als Schulhausmeister nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf handele. Vielmehr habe das Gericht sein Urteil darauf gestützt, dass es sich laut der Versicherungsbedingung um eine Tätigkeit mit entsprechender ?Ausbildung und Erfahrung? handeln müsse, was im Falle einer Tätigkeit als Hausmeisters nicht erfüllt sei. Die Vergleichbarkeit könne weiter nicht daraus resultieren, dass für die Tätigkeit als Schulhausmeister auch handwerkliche Fähigkeiten, Organisationsvermögen, Flexibilität und soziale Kompetenz erforderlich seien. Einen hinreichenden Bezug zu seiner früheren Tätigkeit als Maler habe das Gericht nach wertender Betrachtung indes nicht gesehen. Eine Verweisung scheitere weiter aus berufskundlichen Gründen.
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