Die Versicherer von Berufsunfähigkeiten sollen nur eine Nachfrageobliegenheit haben, soweit eindeutige und ernsthafte Anhaltspunkte für eine Nachprüfung vorliegen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (Beschl. v. 11.05.2011, Az. IV ZR 148/09) habe die Versicherungsnehmerin eine seit Kindheitstagen bestehende behandlungsbedürftige Neurodermitis angegeben, nicht jedoch eine vor Vertragsabschluss durchgeführte Asthmabehandlung. Dies habe die Versicherungsnehmerin nicht angegeben, da sie eine Verbindung zwischen der Neurodermitis und dem allergischen Asthma gesehen habe. Der Versicherer habe darin einen Grund zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gesehen.
Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass sich für den Versicherer nicht aufdrängt haben müsste, dass die Frage nach ärztlichen Vorbehandlungen und vorherigen Untersuchungen unrichtig beantwortet worden sei, die eine Nachfrageobliegenheit zur Folge gehabt hätte. Vielmehr bestünde eine Obliegenheit zur Nachfrage nur dann, wenn ernsthafte Zweifel und Ansatzpunkte dafür bestünden, dass der Versicherungsnehmer Auskünfte erteilt habe, die nicht richtig oder nicht abschließend sein könnten. Die durch die Versicherungsnehmerin gemachten Angaben seien in dem zu entscheidenden Fall zwar nicht richtig beantwortet worden, haben den Versicherer aber auch nicht zu weiteren Nachfragen veranlassen müssen. Eine Nachfrageobliegenheit bestünde insbesondere auch nicht aufgrund des Umstands, dass aufgrund der angegebenen Neurodermitis möglicherweise in Zusammenhang mit der Neurodermitis bestehende weitere Erkrankungen behandlungsbedürftig seien.
Weiter stellte der Bundesgerichtshof heraus, dass selbst bei Verletzung einer Nachfrageobliegenheit der Versicherer nicht das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verliere. Der Bundesgerichtshof verweist insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung.
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