Geschäftsführer einer GmbH, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, sollen in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fallen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com informieren: Der BGH (BGH 23.4.2012, II ZR 163/10) entschied jetzt erstmals zugunsten eines GmbH Geschäftsführers unter Anwendung des AGG. Kläger war im vorliegenden Fall ein 62jähriger Mann, welcher die Geschäftsführung einer GmbH ausübte. Er stand in einem befristeten Arbeitsverhältnis für fünf Jahre, welches den Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 vorsah. Die im Dienstvertrag festgelegten Bedingungen sollen vorgesehen haben, dass der Kläger spätestens 12 Monate vor Ablauf seiner Amtszeit über eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, bzw. den Abschluss des Arbeitsverhältnisses aufgeklärt werden müsse. Diese Entscheidung habe der Aufsichtsrat einer GmbH zu treffen. Im vorliegenden Sachverhalt soll sich der Aufsichtsrat für den Abschluss des Arbeitsverhältnisses entschieden haben, um die Stelle der Geschäftsführung an einen 42 jährigen Mitbewerber zu vergeben.
Der Kläger, welcher der Auffassung war, dass die Entscheidung über den Abschluss des Arbeitsverhältnisses nur alterstechnische Gründe habe, berief sich auf das Altersdiskriminierungsverbot des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, gab ihr das OLG im Wesentlichen statt und sprach dem Kläger einen immateriellen Schaden in Höhe von 36.000? statt der geforderten 110.000? zu.
Als Grund dafür wurde die Beweisregel des § 22 AGG genannt, nach welcher der Bewerber nur Indizien dafür geben müsse, dass der Abschluss seines Arbeitsverhältnisses alterstechnische Gründe habe. Der Aufsichtsratsvorsitzende der GmbH soll zuvor gegenüber der Presse erklärt haben, dass die Neubesetzung der Stelle mit einem ?Umbruch des Gesundheitsmarkts? zu erklären sei, und habe dies als Hauptgrund für die Entscheidung angeführt. Dies war ausreichend, um die Beweislastumkehr nach §22 AGG zu belegen.
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