„Conditional Rebates“ genannten Promotions sind ein wichtiges Marketingtool, das jährlich zahlreiche renommierte Unternehmen in Deutschland nutzen. Hierzu liegt jetzt eine wichtige richterliche Entscheidung vor.
(firmenpresse) - Die Abgrenzung des ohne weiteres zulässigen Gewinnspiels zum genehmigungspflichtigen Glücksspiel gibt trotz der vom EuGH veranlassten deutlich liberalisierten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland bisweilen doch hin-und wieder Anlass zum Streit.
So kam die Betreiberin eines Einrichtungshauses nach vorangegangener abschlägiger Rechtsauskunft des Landes nicht umhin, sich den richterlichen Segen für ihre geplante Promotion zu holen. Geplant war folgende Auslobung: „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“.
Die Gewinnbedingungen sahen folgendermaßen aus: Es musste an einem bestimmten Tag zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart mindestens 3ml/qm regnen, damit jeder Kunde, der für mehr als 100 € im Aktionszeitraum eingekauft hatte, sein Geld in voller Höhe zurück bekam.
Das Regierungspräsidium hielt diese Aktion für ein Glücksspiel iS § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags. Die Aktion sei eine Art Wette auf den Eintritt eines ungewissen Ereignisses. Die Teilnahme setze die Entrichtung eines Kaufpreises in Höhe von mindestens 100 Euro voraus, so dass der Kaufpreis ein Entgelt iS § 3 Abs. 1 GlüStV darstelle. Außerdem seien Promotions dieser Art eine Art Einstiegsdroge in das Glücksspiel, wobei es in diesem Fall an der gebotenen staatlichen Überwachung fehle.
Dieser Auffassung erteilte das Verwaltungsgericht Stuttgart eine Absage. Der Kaufpreis sei kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern schlicht der Gegenwert für die Ware. Die Gewinnchance sei kalkulatorisch nicht von dem Kaufpreis zu trennen. Weder würden die Käufer ein Vermögensopfer leisten noch sei die Gewinnchance geeignet, die wirtschaftliche Entscheidung der Käufer über Gebühr zu beeinflussen. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang auf die wettbewerbsrechtliche obergerichtliche Rechtsprechung zu § 4 Abs. 6 UWG hin. Berufung ist zugelassen.
Diese Entscheidung des VerwGerichts ist richtig und wichtig. Denn diese „Conditional Rebates“ genannten Promotions sind ein wichtiges Marketingtool, das jährlich zahlreiche renommierte Unternehmen in Deutschland nutzen. Im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2012 z.B. wurden bei ThePowerBehindPromotions zahlreiche Absicherungsmodelle nachgefragt und zT umgesetzt, etwa:
Zahlen Sie Ihren Kunden den Kaufpreis zurück oder räumen Sie einen Rabatt ein, wenn Deutschland
- die EM gewinnt oder
- Spanien im Finale mit zwei Toren Differenz schlägt oder
- mindestens x Tore im Turnierverlauf schießt usw.
Selbstverständlich übernimmt ThePowerBehindPromotions auch die Absicherung von Wetterwetten u.ä.
ThePowerBehindPromotions mit Sitz in Bleckede im Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue konzipiert innovative Promotions mit einer beliebigen Gewinnwahrscheinlichkeit , sichert mit dem markenrechtlich geschützten Promotion-SCHIRM® die Gewinne ab und übernimmt europaweit u.a. das Risiko von Rabatt-, Zugabe- und Geld-zurück-Aktionen. Da die Risikosumme bei großen Promotions durchaus im zwei- oder gar dreistelligen Millionenbereich liegen kann, verschafft sich das Unternehmen in jedem Einzelfall über partnerschaftlich verbundene international operierende Risikoträger vollständige Rückdeckung.
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