Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung gegen Anlageberater, beratende Banken und Sparkassen sowie Gründungsgesellschafter der Fonds verjähren nach den allgemeinen Verjährungsregeln
(firmenpresse) - Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei geschlossenen Fonds (Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds, Windparkfonds etc.) erfordert grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage und ist teilweise äußerst kompliziert.
Die nachfolgende Darstellung kann daher nur eine erste Orientierung bieten und vermag eine Prüfung im Einzelfall nicht zu ersetzen.
Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung gegen Anlageberater, beratende Banken und Sparkassen sowie Gründungsgesellschafter der Fonds verjähren nach den allgemeinen Verjährungsregeln
Schadenersatzansprüche verjähren danach drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Beispiel:
Beratung 31.5.2005 - Anleger erkennt Falschberatung am 27.8.2009 - Verjährung 31.12.2012.
Dabei ist jeder Beratungsfehler gesondert zu betrachten und hat seine eigene Verjährung.
Beispiel:
Beratung 31.5.2005
Anleger erkennt Falschberatung bezüglich "sicherer regelmäßiger Ausschüttungen" am 27.8.2008 - Verjährung 31.12.2011
Anleger erkennt Falschberatung bezüglich "Rückforderung von Ausschüttungen" am 22.09.2009 - Verjährung 31.12.2012.
Der Schadenersatzanspruch könnte in vorstehendem Beispiel daher heute nicht mehr auf die Falschberatung wegen der vermeintlich sicheren regelmäßigen Ausschüttungen gestützt werden, aber noch auf die Falschberatung im Hinblick auf den unerwähnt gebliebenen Umstand, dass Ausschüttungen, die nicht aus Gewinnen bezahlt werden, bei KG-Fonds ein Wiederaufleben der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Folge haben können.
Endgültige Verjährung
Ansprüche auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds verjähren spätestens 10 Jahre nach Entstehen des Anspruchs, also ab dem Zeitpunkt der Falschberatung, unabhängig davon, ob der Anleger Kenntnis von der Falschberatung hatte, oder nicht. Diese Frist ist taggenau zu berechnen.
Beispiel:
Beratung 07. Oktober 2002 - Verjährung 07. Oktober 2012
Zur Hemmung der Verjährung ist in vorstehendem Beispielsfall bis zum 07. Oktober 2012 entweder Klage zu erheben oder ein Güteantrag einzureichen.
Möchten Sie wissen, ob Ihre Schadenersatzansprüche verjährt sind oder zu verjähren drohen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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