Für den Arbeitnehmer sind Abmahnungen ein Schock. Die allermeisten wissen nicht, wie sie sich nach Erhalt verhalten sollen – besonders, wenn die Vorwürfe in der Abmahnung als ungerecht empfunden werden. Die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen zeigen die Möglichkeiten, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren können.
(firmenpresse) - Abmahnung nach Fehlverhalten
Der Arbeitgeber spricht eine Abmahnung aus, wenn dem Arbeitnehmer ein, in seiner Verantwortung liegendes Fehlverhalten, nachzuweisen ist. Ein erneutes Fehlverhalten hat eine verhaltensbedingte Kündigung zur Folge. Dabei ist die Zahl der vorausgehenden Abmahnungen gesetzlich nicht festgelegt. Bereits nach der ersten Abmahnung ist eine spätere Kündigung möglich. In der Abmahnung müssen die Vorwürfe konkret formuliert sein. Ist der Vorwurf in der Abmahnung zu entkräften, verliert die Abmahnung ihre Gültigkeit.
Gegendarstellung hilft gegen unberechtigte Vorwürfe
Wenn ein Arbeitnehmer eine, aus seiner Sicht unberechtigte, Abmahnung erhält, sollte er eine Gegendarstellung verfassen und verlangen, dass diese in der Personalakte hinterlegt wird. Dadurch wir ein negatives Bild in der Personalakte entgegengewirkt. Der Arbeitgeber hat kein Recht die Gegendarstellung abzulehnen. Besitzt das Unternehmen einen Betriebsrat, sollte dieser zur Schlichtung in der Auseinandersetzung hinzugezogen werden. Das Arbeitsgericht ist die letzte Instanz, um die Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen. Steht man einmal mit seinem Arbeitgeber vor Gericht, ist das Vertrauensverhältnis dauerhaft zerstört.
Für ausführliche Informationen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.
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