Ein Pflichtteilsanspruch eines entfernten Abkömmlings soll trotz Pflichtteilsverzicht des näheren Abkömmlings nicht ausgeschlossen sein, wenn beide Abkömmlinge demselben Stamm angehören.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies solle gelten, da in einem solchen Fall keine Vervielfältigung der Pflichtteilslast drohe. Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.06.2012 (AZ: IV ZR 239/10) zum Pflichtteilsanspruch entfernter Abkömmlinge trotz Pflichtteilsverzicht des näheren Abkömmlings, könnte auch ein entfernter Abkömmling in Zukunft einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem näheren Abkömmling geltend machen, wenn beide Erben einem Stamm gesetzlicher Erben angehören.
Der nähere Abkömmling gelte aufgrund des Pflichtteilsverzichts als vorverstorben, sodass an dessen Stelle der entferntere Abkömmling trete. Damit ist der entfernte Abkömmling als gesetzlicher Erbe anzusehen und somit pflichtteilsberechtigt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der nähere Erbe aufgrund eines früheren Testaments auf seine Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet hat. Der Erblasser soll trotz des Erbverzichts nicht daran gehindert sein, den näheren Erbberechtigten als Erbe einzusetzen. Gehören der verzichtende Alleinerbe und der entfernte Erbe einem Stamm gesetzlicher Erben an, komme es aufgrund des Erbverzichts des näheren Erben lediglich zu einer Berührung im Innenverhältnis des Stammes. Eine Doppelbegünstigung des Stammes soll in solchen Fällen demnach nicht vorliegen. Allerdings ist der BGH mit seinem Urteil nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt, Doppelbegünstigungen eines Stammes der Erben zu vermeiden.
Deshalb sollten Sie als entfernter Abkömmling im Zweifel von einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob eine Pflichtteilsberechtigung in Ihrem speziellen Einzelfall besteht. Ein im Erbrecht tätiger Anwalt wird dabei überprüfen, ob in Ihrem Fall eine Doppelbegünstigung des Stammes der Erben besteht, die einen Pflichtteilsanspruch eventuell ausschließen könnte. Wie andere Gerichte auf dieses Urteil reagieren werden bleibt noch abzuwarten.
Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ist zu beachten, dass die Pflichtteilsansprüche der Verjährung unterliegen. Sollten Zweifel bezüglich der Verjährung der Ansprüche bestehen, sollte rechtskundiger Rat eingeholt werden, um den Eintritt etwaiger Nachteile zu verhindern.
Bei der Geltendmachung von Erbansprüchen ist mithin im Hinblick auf die neuen Verjährungsfristen besonders auf die regelmäßig kürzere Verjährung der entsprechenden Ansprüche zu achten. Soweit ein Anspruch verjährt ist, kann dieser nicht mehr durchgesetzt werden, sofern sich die Gegenseite hierauf beruft. Sollten hier Zweifel bezüglich der Verjährung der Ansprüche bestehen, sollte rechtskundiger Rat eingeholt werden, um den Eintritt etwaiger Nachteile zu verhindern.
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