Schon im Jahr 2011 hat sich der Bundesgerichtshof mit einem Swap-Fall beschäftigt. In dem entschiedenen Fall ging es ebenfalls um einen Swap-Vertrag der Deutschen Bank.
(firmenpresse) - Long-Short-Momentum Swap ? so nennt die Deutsche Bank ein Anlageprodukt, das sie im Jahr 2007 aufgelegt hat und insbesondere im Jahr 2008 im Rahmen des sog. "Privat Wealth Management" an vermögende Privatkunden vermittelt hat. Bei dem Swap (engl.: Tausch) wettet die Bank gegen ihren Kunden auf die zukünftige Entwicklung eines von ihr aufgelegten Index, des sog. Long-Short-Momentum-Index (Bloomberg DBMULSME). Der LSM-Index setzt sich aus drei Subindizes zusammen, dem DB Euro50 EUR Index (Aktien), dem 10 YR Duration Bias Index (Anleihen) und dem DB Liquid Commodity Excess Return Index Hedged EUR (Rohstoffe).
Das Problem: Die Kunden wetten gegen die sie beratende Bank, das Risiko für den Kunden ist enorm. Die Bank ist bei dieser Wette hingegen auf der sicheren Seite, da sie ihre Wettposition mit Gewinn an andere Marktteilnehmer weiterverkauft. Den Kunden, deren bestmögliche Beratung die Bank schuldet, war dies in aller Regel nicht bewusst.
Keine Aufklärungspflicht über Gewinnerzielungsabsicht
Zwar sah der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. März 2011 (XI ZR 33/10) die Absicht der Bank, Gewinne zu erzielen, nicht als verwerflich an. Auch führe die Höhe der zu erwarteten Gewinnmarge nicht zwingend zu einer Aufklärungspflicht. Derartige Swap-Geschäfte wiesen jedoch ? so der Bundesgerichtshof - eine Risikostruktur auf, die eindeutig zu Lasten des Kunden gestaltet sei. Mit anderen Worten: dem Kunden wird ein Risiko verkauft, dessen Folgen er gar nicht überblicken kann. Die Deutsche Bank verwies zwar darauf, dass die Konditionen und der Hinweis auf Chancenverschiebungen offen lagen. Sie musste jedoch selbst einräumen, dass die konkreten einzelnen Strukturelemente auf einem Niveau sind, das umfangreiche und komplexe mathematische Berechnungen voraussetzt. Für Kunden ist das in diesem Umfang nicht leistbar und kann nicht erwartet werden.
Bei derartigen Swap-Geschäften befindet sich die beratende Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem ?schwerwiegenden Interessenskonflikt?. Schließlich wettet der Kunde gegen die eigene Bank, die wiederum ihren Ertrag aus dem negativen Marktwert der Wettposition ihres Kunden schöpft.
Anlageprodukt gegen den Kunden
Der Widerspruch leuchtet ein: Einerseits fungiert die Deutsche Bank als beratendes Institut. In dieser Funktion schuldet sie ihrem Kunden die bestmögliche Beratung. Andererseits spekuliert sie mit eigenem Gewinninteresse gegen ihren Kunden.
Negativer Marktwert aufklärungspflichtig
Der Interessenkonflikt wird noch offenkundiger, wenn man sich vor Augen führt, dass die Deutsche Bank ihre Wettposition ? mit erheblichem Gewinn ? an andere Marktteilnehmer weiterverkauft. Während die Wette für ihren Kunden mit enormen Risiken verbunden ist, ist sie für die beratende Bank risikolos. Die Deutsche Bank konnte ihre Wettposition indes nur daher mit Gewinn verkaufen, weil ihre Wettposition von Beginn an günstiger war als die ihres Kunden. Aus Sicht des Anlegers hatte das Geschäft somit von Anfang an einen negativen Marktwert. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Tobias P. Helbing stellt der negative Marktwert des LSM-Swap eine aufklärungsbedürftige Tatsache dar. Durch die Überlassung der Informationsbroschüre für den LSM Swap genügte die Deutsche Bank ihrer Aufklärungspflicht nicht, so dass sie die Rückzahlung der den Kunden aus dem Swap entstandenen Belastungen bzw. die Freistellung von künftig entstehenden Belastungen schuldet. Rechtsanwalt Helbing, der sich auf Kapitalanlagerecht spezialisiert hat, vertritt viele Fälle, in denen es um Schadensersatzansprüche aus dem LSM-Swap geht.
Rechtsanwalt Helbing: Swap-Rechtsprechung ist kein Einzelfall
Nicht nur das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2011 bestärkte Rechtsanwalt Helbing, gegen die Deutsche Bank vorzugehen und für seine Mandanten Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es waren Entscheidungen weiterer Instanzgerichte, die die Auffassung von Rechtsanwalt Helbing unterstützten.
Rechtsanwalt Helbing vertritt die Auffassung, dass die Swap-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den LSM-Swap übertragbar ist. Verschiedene Landgerichte bestätigen diese Ansicht. Die Begründung klingt schlüssig, denn die Deutsche Bank hat den Swap-Vertrag laut Rechtsprechung in vollem Wissen zum Nachteil des Kunden konstruiert. Auch die Verjährung greift in den betroffenen Fällen nicht. Abgesehen davon, dass die Beweispflicht ohnehin bei der Bank liegt, sind in aller Regel auch die Voraussetzungen einer Anspruchsverjährung noch nicht gegeben.
Weitere Informationen im Internet unter: http://kanzlei-helbing.de
Die ausschließlich wirtschaftsrechtlich tätige Kanzlei Helbing in Hamburg konzentriert sich auf die effiziente gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Zivil- und Wirtschaftsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts.
Rechtsanwalt Helbing hat Prozesserfahrung an etlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie am Europäischen Gerichtshof.
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