Das neue Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset- KrW-/AbfG) tritt am 01. Juni 2012 in Kraft. Was ändert sich? Was muss beachtet werden? ilex widmet diesen Frage die Reihe „Das neue KrW-/AbflG: Kleine Synopse“ und wird Schritt für Schritt die wichtigsten Änderungen zeigen und kommentieren. Im fünften Teil geht es um den neuen § 5, in dem das Ende der Abfalleigenschaft reguliert wird.
(firmenpresse) - 1.Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Eine Erneuerung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts war nicht nur europäischen Vorgaben geschuldet. Für wahr: Am 12. Dezember 2008 ist die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) in Kraft getreten, die auch den deutschen Gesetzgeber zum Handeln zwang. Gleichwohl ist vielerorts, nicht zuletzt in der Gesetzesbegründung selbst zu lesen, dass die Novelle auch der Fortentwicklung dieses Rechtsgebietes dienen soll. Letzteres ist auch dringend nötig. Zuletzt waren Fragen zur Auslegung des Gesetzes zu streitig und zu offen. Das mag vielleicht eine Erklärung für die ungewöhnlich heftige Debatte zwischen Politik, Wirtschaft und Umweltverbänden sein. Am Ende stimmten Bundestag und Bundesrat am 09. Bzw. am 10. Februar 2012 einem Kompromissvorschlag zu.
2.Der neue § 5 - Die Synopse
Alte Fassung : Keine Vorgängervorschrift
Neue Fassung:
§ 5 Ende der Abfalleigenschaft
(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Natur führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz genannten Anforderungen die Bedingungen zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände die Abfalleigenschaft endet, und Anforderung zum Schutz von Mensch und Umwelt, insbesondere durch Grenzwerte für Schadstoffe, festzulegen.
3. Fazit
Der neue § 5 beschäftigt sich mit einem praxisrelevanten und wirtschaftlich bedeutsamen Thema, nämlich dem Ende der Abfalleigenschafte. Das Ende der Abfalleigenschaft steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit abfallrechtlichen Verwertungs- und Beseitigungspflichten. Mit anderen Worten: Die Abfalleigenschaft endet erst, wenn diese Pflichten erfüllt sind. Hieran knüpft auch der neue § 5 an. Ersetzt Artikel 6 der Abfallrichtlinie um.
Nach Absatz 1 müssen fünf Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
Kernvoraussetzung ist, dass der Stoff oder der Gegenstand ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben. Letzteres unterstreicht den oben skizzierten systematischen Zusammenhang.
Überdies muss der Stoff oder der Gegenstand so beschaffen sein, das er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird. Nach der Gesetzesbegründung ist für Stoffe mit einem undefinierbaren Nutzen die Anwendung von § 5 ausgeschlossen. Denn solche Stoffe unterliegen dem Risiko, kurzfristig wieder zu Abfall zu werden. Überdies könne auch die Gesundheits- und Umweltverträglichkeit dieser Stoffe erst abgeschätzt werden, wenn die Zweckbestimmung ersichtlich ist (Absatz 1 Nr. 1). Ferner ist erforderlich, dass für den Stoff ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht. Diese Voraussetzung hat eine ganz ähnliche Stoßrichtung wie das Erfordernis der Zweckbestimmung (s.o.). Denn auch hier schließt der Marktwert in aller Regel aus, dass Stoffe kurzfristig wieder als Abfall anfallen (Absatz 1 Nr. 2).
Die vierte und die fünfte Voraussetzung zielen darauf ab, dass nach einer gesicherten Prognose, das jeweilige Produkt nicht zu negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit führen wird. Dies erfordert zunächst, dass die für die jeweilige Zweckbestimmung des Stoffes oder Gegenstandes geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse eingehalten werden (Absatz 1 Nr. 3). Insoweit ist die Regelung mit § 4 Absatz 1 Nr. 4 KrW-/AbflG vergleichbar (siehe www.ilex-recht.de)
Absatz 2 regelt eine Ermächtigung für die Exekutive, die vorgenannten Voraussetzungen zu konkretisieren.
Dr. Stephan Gärtner
Rechtsanwalt
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