Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Kündigungsfrist, Eigenbedarf, Mieterhöhung – über diese Punkte entbrennt nicht selten ein Streit zwischen Mieter und Vermieter. Beide Parteien gehen davon aus, im Recht zu sein. Doch stellen Rechtsanwälte fest, dass immer wieder dieselben Irrtümer Grundlage von Mietrechtsstreitigkeiten sind. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer klärt im Folgenden über die häufigsten Irrtümer im Mietrecht auf.
(firmenpresse) - Kündigung ohne Angabe von Gründen
Viele Vermieter und auch Mieter denken, sie dürfen ihren Mietvertrag jeweils ohne Angaben von Gründen kündigen. Das ist falsch! Der Vermieter benötigt immer einen (ordentlichen oder außerordentlichen) Kündigungsgrund. Die einzige Ausnahme besteht bei sogenannten Einliegerwohnungen.
Kündigung bei Zahlungsverzug
Der Vermieter darf die Wohnung des Mieters nach Zahlungsverzug schon kurz nach Zustellung der Kündigung räumen. Falsch! Wenn der Mieter die Wohnung nach der Kündigung nicht freiwillig räumt, kann die Räumung nur durch einen anschließenden Prozess mit Räumungsurteil erwirkt werden.
Verkauf von vermieteten Immobilien
Mit dem Verkauf der vermieteten Immobilie endet der Mietvertrag. Falsch! Der Käufer des Objektes tritt in den bestehenden Mietvertrag mit dem Mieter automatisch ein.
Stellung von Nachmietern
Stellt der Mieter drei Nachmieter, endet für ihn das Mietverhältnis automatisch. Falsch! Dies gilt nur in Ausnahmefällen bei langfristigen Mietverträgen, wenn zudem ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung besteht.
Mietkaution
Kündigt der Mieter, muss er, wenn er eine Kaution gestellt hat, die letzten Monate keine Miete mehr bezahlen, da diese mit der Kaution verrechnet wird. Falsch! Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist erst weit nach Ende des Mietvertrages fällig.
Mieterhöhung
Der Vermieter darf die Nettokaltmiete im Wohnraummietvertrag ohne Begründung auf das übliche Maß anpassen. Falsch! Er muss dem Mieter eine förmliche Begründung zusenden. Grundsätzlich darf die Miete nur erhöht werden, wenn ein Mietspiegel existiert und mindestens drei Vergleichsmieten benannt werden oder ein Gutachten eines Sachverständigen beigefügt wird. Ferner sind Fristen zu wahren.
Eigenbedarf
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs genügt, einer weiteren Begründung bedarf es nicht. Falsch! Der Vermieter muss einen konkreten Lebenssachverhalt schildern und dabei den Bedarf für die Familienangehörigen ausführlich offenlegen.
Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen müssen immer vom Mieter durchgeführt werden. Falsch! Er muss dies nur, wenn es im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Zudem sind viele Klauseln wie beispielsweise starre Renovierungsfristen unwirksam. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, gilt das Gesetz. Danach muss der Vermieter streichen.
Im Zweifel hilft ein auf das Mietrecht spezialisierter Rechtsanwalt weiter. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts¬kammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
Schott Relations Hamburg GmbH
Andrea Zaszczynski
Wrangelstraße 111
20253 Hamburg
Telefon: 040/41 32 70-0
Fax: 040/41 3270-70
E-Mail:info(at)srh-pr.de
www.srh-pr.de