Es verwundert niemanden, dass viele Privatleute über die Installation einer Photovoltaik-Anlage auf ihrem Dach nachdenken: Die Zahl der Meldungen über steigende Stromkosten wächst und in der Politik wird über eine kostenlose Energieberatung für die Bürger diskutiert. Besitzer einer Anlage für die Gewinnung von Solarstrom müssen sich jedoch bewusst sein, dass sie steuerlich zum Unternehmer werden: Die gewonnene Energie wird nicht nur im eigenen Haushalt verbraucht, sondern auch ins öffentliche Netz eingespeist und der Besitzer erhält vom Netzbetreiber für die verkaufte Energie eine Einspeisevergütung. Hier gilt es, einige Vorschriften zu beachten. Über die Möglichkeiten in der Umsatzsteuer informiert der Steuerberater Körnig aus Mannheim.
(firmenpresse) - Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung
Der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage ist verpflichtet, den an den Netzbetreiber verkauften Strom beim zuständigen Finanzamt anzugeben. Er hat zwei Möglichkeiten die Umsatzsteuer anzumelden: Besteuerung gemäß der Kleinunternehmerregelung oder die Regelbesteuerung. Die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllen die meisten Hausbesitzer, die sich eine Solaranlage zur Stromgewinnung auf dem Dach installieren. Hier dürfen die Umsätze einen Betrag von 17.500 Euro im ersten und im folgenden Jahr von 50.000 Euro nicht überschreiten. Der Hausbesitzer hat bei dieser Form der Versteuerung folgende Vorteile: Die Formalitäten gegenüber dem Finanzamt sind einfach und unkompliziert und auf die erwirtschafteten Umsätze wird nur Einkommenssteuer erhoben. Allerdings kann in dieser Variante die in den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer für Anschaffung und Installation der Photovoltaik-Anlage nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Das geht hingegen, wenn sich der Betreiber für die Regelbesteuerung entscheidet. Die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber muss hier mit 19 Prozent Mehrwertsteuer erhoben werden, die anschließend an das Finanzamt abgeführt werden muss. An die Regelbesteuerung bindet sich der Besitzer einer Photovoltaik-Anlage für fünf Jahre. Der Gewinn muss in diesem Fall der Einkommenssteuer unterworfen werden.
Der Mehraufwand für die Umsatzsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt, so empfehlen Experten, wird durch eine höhere Rendite ausgeglichen.
Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.
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