PresseKat - Wichtige Gesetzesänderungen „Button-Lösung“ für den Online-Handel

Wichtige Gesetzesänderungen „Button-Lösung“ für den Online-Handel

ID: 702575

Mit Wirkung zum 1. August 2012 wird eine wichtige Änderung in § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfolgen. Diese Änderung hat erhebliche Auswirkung auf die Gestaltung des Bestellablaufes für die Betreiber von Online-Shops. Unter dem Stichwort „Button-Lösung“ soll der Verbraucher vor allem davor geschützt werden, ungewollt Verträge mit Zahlungsverpflichtungen einzugehen. Für Online-Händler bedeutet das, die abstrakten Anforderungen aus dem Gesetz in ihren Online-Shops schnellstmöglich umzusetzen, da ansonsten erhebliche Kosten durch Abmahnungen entstehen können.

(firmenpresse) - 1. Gesetzesänderung

Der deutsche Gesetzgeber hat mit Gesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. S. 1084) ein Gesetz zur Änderung des § 312g BGB verabschiedet. Die Gesetzesänderung bringt im Wesentlichen zwei Neuerungen: Zum einen werden die Informationspflichten auf den Zeitpunkt unmittelbar vor (!) der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher verlegt (vorher sollte der Unternehmer dem Verbraucher „rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und unverständlich“ informieren). Die zweite wesentliche Änderung ist die Verpflichtung des Online-Händlers, die Bestellsituation so zu gestalten, dass „der Verbraucher mit seiner Bestellung auch ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.“ Für den Fall, dass die Bestellung durch eine Schaltfläche erfolgt (dies bezieht sich auf den üblicherweise vorhandenen „Bestell“-Button), solle diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlichen Formulierungen beschriftet sein.

Der Sinn und Zweck dieser Regelung liegt auf der Hand: Die Verbraucher sollen vor ungewollten und uninformierten Vertragsabschlüssen mit kostenpflichtigen Inhalten geschützt werden. Insbesondere unter dem Stichwort der so genannte Internetabzocke treiben vermeintliche Onlinedienstleister Blüten, die dem ahnungslosen Verbraucher eine üblicherweise unentgeltliche Software zum Download anbieten und in einer an den Betrug grenzenden (bzw. diese Grenze wohl auch überschreitenden) Art und Weise Informationen entlocken, die zu einem Abonnement von Inhalten gegen Entgelt führen sollen.

2. Was bedeutet das konkret?

Für den Online-Händler stellen verbraucherschützende Anforderungen des Gesetzgebers stets zu beachtende Regeln zur Gestaltung des eigenen Online-Shops dar. Ein Verstoß gegen verbraucherschützende Normen ruft die Abmahnindustrie auf den Spielplan: Der Wettbewerber und die so genannten Wettbewerbsvereine sind berechtigt, bei entsprechenden Verstößen Abmahnungen auszusprechen, die je nach dem, von wem sie stammen, mit einer entsprechenden Kostennote in Höhe von 200 Euro bis 2.000 Euro versehen sind.





Ungeachtet dessen, dass die Forderungen der Gegenseite häufig überzogen sind und ohnedies die Begründetheit der Ansprüche per se geprüft werden muss, stellt eine Verletzung der so genannten „Button-Lösung“ stets einen abmahnungsfähigen Verstoß dar. Die Kanzlei ilex rät daher dringend, die entsprechenden Anpassungen bis zum 1. August 2012 vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

Dabei ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend, wie genau der Aufbau bzw. der Ablauf des Bestellvorgangs erfolgen muss. Aus gestalterischer Sicht muss der Betreiber des Online-Shops unmittelbar vor der Bestellung die wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistungen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Das Gleiche gilt für die Mindestlaufzeit des Vertrages, den Preis der Ware oder Dienstleistung sowie die gegebenenfalls anfallenden Liefer- und Versandkosten. Neu ist hierbei, dass diese Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung zur Verfügung gestellt werden müssen.

3. Vorsorge treffen!

Aus der Beratungspraxis der Kanzlei ilex, die bereits zahlreiche Betreiber von Online-Shops beraten hat, stellt die rechtliche Absicherung des eigenen Internetauftritts für den Online-Shop-Betreiber eine existenzielle Maßnahme dar. Dabei empfiehlt es sich wegen der sich ständig ändernden Anforderungen (das beste Beispiel für die Schnelllebigkeit der Gesetze im eCommerce ist die aktuelle Gesetzesänderung), dass der eCommerce-Händler seinen Internetauftritt regelmäßig überprüfen lässt. Dabei sollte gewährleistet sein, dass der Online-Händler stets rechtzeitig über Gesetzesänderungen und die zu treffenden Maßnahmen informiert wird.

Seit mehreren Jahren beraten die Rechtsanwälte der Sozietät ilex eine Vielzahl von Online-Shop-Betreibern bei einfachen und komplexen Web-Shop-Systemen bundesweit. Neben der Überprüfung des Online-Shops bietet die Kanzlei auch ein regelmäßiges Update an. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Markus Timm.

Speziell für den Bereich der Bewerbung von Finanzprodukten und der Beachtung der bankrechtlichen Besonderheiten steht Ihnen außerdem der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ulrich Schulte am Hülse als Ansprechpartner zur Seite.


Markus Timm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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Datum: 19.08.2012 - 13:20 Uhr
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