Die Kosten einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind auch erstattungsfähig, wenn der Schuldner bereits durch einen Dritten abgemahnt wurde und der Gläubiger davon keine Kenntnis hat.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Gerade bei Wettbewerbsverstößen im Internet kann der Schuldner zahlreichen Inanspruchnahmen effektiv nur durch eine schnelle Reaktion begegnen, in dem er das zu Recht beanstandete Verhalten umgehend unterlässt und auf eine bereits erfolgte Abmahnung nebst ggf. abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung an geeigneter Stelle hinweist. Die erneute Abmahnung stellt sich dann - nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg - als erforderlich und berechtigt dar. Solange der Gläubiger keine Kenntnis besitzt, kann er berechtigt eine Abmahnung aussprechen und die Kosten erstattet verlangen.
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Sollten bereits Verstöße gegen Ihre Marke beziehungsweise Ihr Patent vorliegen, gestalten unsere Anwälte für Sie individuelle Abmahnungen und Unterlassungserklärungen und helfen Ihnen notfalls Ihre Interessen auch gerichtlich geltend zu machen.
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