Bei fehlerhafter Anlageberatung einer Einzelfirma kann eine Haftung durch eine namensgleiche GmbH in Betracht kommen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 ? III ZR 116/11) hat sich für eine solche Haftung unter den Voraussetzungen der Firmenfortführung nach § 25 HGB und einer Rechtsscheinhaftung ausgesprochen. Bei fehlerhafter Anlageberatung durch eine Einzelfirma sei auch eine unter gleichen Namen handelnde GmbH von der Haftung nicht ausgeschlossen.
§ 25 HGB regelt die Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung. Diese soll bestehen, wenn zwar die alte Firma aufgegeben und eine neue gegründet wird, diese aber unter Beibehaltung der alten Firmenbezeichnung im wesentlichen Kern mit der alten Firma identisch ist. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Verkehrsanschauung. Zeigt sich für einen sich in diesem Verkehrskreise bewegenden Dritten eine Kontinuität der Firmen nach außen, so sei das neue Unternehmen für die Verbindlichkeiten der alten Firma haftbar zu machen.
Diese Kriterien seien auch für die Beurteilung der Haftung der GmbH für die Verbindlichkeiten einer Einzelfirma heranzuziehen. Den Beteiligten soll der Eindruck entstanden sein, es handele sich um ein und dieselbe Firma. Dabei sei der Zusatz der ?GmbH? außer Betracht zu lassen. Bei Vorliegen dieser Gesichtspunkte hafte die neue Firma gem. § 25 I HGB für Verbindlichkeiten der alten Firma. Kommt eine Anwendung des § 25 HGB nicht in Betracht, so soll eine Haftung trotzdem noch nicht ausgeschlossen sein. In Betracht käme eine Rechtsscheinhaftung. Diese sei den Voraussetzungen des § 25 I HGB ähnlich. Die GmbH müsste die Ansprüche gegen sich gelten lassen, wenn sie den Eindruck erzeugt, mit der Einzelfirma zusammenzugehören. Entsteht also für einen beteiligten Dritten die Vorstellung, die GmbH sei entweder Rechtsnachfolger der Einzelfirma oder es handele sich bei beiden um eine Einheit, so sollen Ansprüche gegen die GmbH entstehen. Die GmbH soll sich in diesem Fall nicht darauf berufen können, dass sie nicht richtige Beklagte sei.
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